Gold im Rekordmodus: Greift der Staat jetzt bei Privatanlegern zu?
Gold glänzt in der Corona-Krise wie nie: Pandemie- und Wirtschaftssorgen sowie die anhaltende Nullzinspolitik haben dazu beigetragen, dass der Preis für das wertvolle Edelmetall auf ein neues Allzeithoch geklettert ist - zur Freude der Anleger. Doch auch der Staat möchte nun offenbar kräfig mitverdienen.
Werte in diesem Artikel
• XETRA-Gold und Co. aktuell steuerlich mit physischem Goldbesitz gleichgestellt
• Staat plant Anwendung der Abgeltungssteuer auf Gewinne aus Gold-ETCs
• So können sich Anleger schützen
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Plus500: Beachten Sie bitte die Hinweise5 zu dieser Werbung.Der deutsche Staat macht es den Anlegern momentan nicht leicht. Erst zu Beginn des Jahres trat ein Gesetz in Kraft, wonach Verluste aus Anlagegeschäften nur noch bis zu einer Höhe von 10.000 Euro pro Jahr mit entsprechenden Gewinnen verrechnet werden dürfen. Nun folgt womöglich bereits der nächste Steuer-Schock: Das Bundesfinanzministerium möchte zukünftig offenbar an den Gewinnen mitverdienen, die Anleger durch eine Investition in Gold erzielen.
Auch Gold-ETCs spüren Run auf gelbes Edelmetall
Gold ist als Anlageform aktuell so beliebt wie nie: Der Goldpreis kletterte Anfang August auf ein neues Allzeithoch jenseits von 2.000 US-Dollar je Feinunze und die für den Gold-ETC XETRA-Gold hinterlegten Bestände des gelben Edelmetalls erreichten laut "Börse ARD" kürzlich ein Rekordhoch bei 221 Tonnen. Die Beliebtheit von Produkten wie XETRA-Gold oder auch EUWAX Gold II überrascht dabei nicht, denn sie erlauben es Anlegern, auf einfache Art und Weise an der Entwicklung des Goldpreises teilzuhaben ohne selbst das wertvolle Edelmetall in physischer Form kaufen und sicher lagern zu müssen. Die ETC-Anteile können außerdem flexibler gehandelt werden als Goldmünzen oder Goldbarren und weisen einen geringeren Spread zwischen An- und Verkaufspreis auf. Besonders beliebt sind diese Produkte allerdings vor allem deshalb, weil sie vollständig mit physischem Gold hinterlegt sind und Anleger einen Lieferanspruch besitzen, sich also jederzeit die Menge an Gold ausliefern lassen können, die ihren ETC-Anteilen entspricht. Aus diesem Grund sind die Gold-ETCs - anders als Gold-Zertifikate oder Gold-ETFs, die nicht oder nicht vollständig mit Gold gedeckt sind - laut einer Verfügung des Bundesfinanzhofs aus Mai 2015 bislang auch steuerlich mit physischem Gold gleichgestellt. Das bedeutet, dass Gewinne aus dem Verkauf von Gold-ETCs bisher steuerfrei sind, wenn das Papier erst nach dem Ende der Spekulationsfrist von einem Jahr abgestoßen wird und zudem eine Option auf Auslieferung des Goldes besteht. Bei einem früheren Verkauf fällt hingegen - ebenso wie bei Goldmünzen und -barren - die Einkommenssteuer nach dem persönlichen Steuersatz an. Doch diese steuerrechtliche Sonderstellung von XETRA-Gold, EUWAX Gold II und Co. ist nun in Gefahr.
Anlegerliebling XETRA-Gold im Visier des Finanzministeriums
Laut einem Gesetzentwurf hat das Bundesfinanzministerium vor, ab 2021 auch Gewinne aus Papiergold mit der Abgeltungssteuer zu belegen. Sie sollen zukünftig genau wie andere Einkünfte aus Kapitalvermögen behandelt werden. In einem Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes (JStG 2020), der am 17. Juli 2020 vorgestellt wurde, heißt es dazu: "Die Änderung in § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG erweitert den Begriff der Kapitalforderungen und erfasst zukünftig auch Erträge aus Forderungen, wenn anstatt der Rückzahlung des geleisteten Geldbetrages eine Sachleistung gewährt wird oder eine Sachleistung gewährt werden kann. Mit der Erweiterung des Tatbestandes werden somit auch Kapitalanlagen erfasst, die auf die Lieferung von Gold oder anderen Edelmetallen gerichtet sind und wirtschaftlich mit Zertifikaten vergleichbar sind." Gold-ETCs wie XETRA-Gold würden somit steuerlich mit Zertifikaten ohne Lieferanspruch gleichgestellt und Gewinne in Zukunft - unabhängig von der Haltedauer des ETCs - mit der Abgeltungssteuer plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer belegt.
Rein rechtlich gesehen handelt es sich bei Gold-ETCs tatsächlich um nichts anderes als Inhaberschuldverschreibungen, also Wertpapiere. Die Anleger sind dabei keine Eigentümer, sondern Gläubiger und unterliegen dem Emittentenrisiko. Dennoch hat sicher auch die steuerrechtliche Sonderstellung dazu beigetragen, dass XETRA-Gold und Co. sich in den vergangenen Jahren über einen enormen Zulauf freuen konnten. Die Deutsche Börse Commodities GmbH zeigte sich gegenüber der "FAZ" daher auch nicht gerade erfreut über die Pläne des Bundesministeriums der Finanzen. "Die Deutsche Börse Commodities GmbH spricht sich gegen ein Gesetzesvorhaben aus, das ein transparentes, geregeltes und effizientes Investment in physisches Gold, wie Xetra-Gold es ermöglicht, mit der Abgeltungssteuer belegt. Die Abwanderung in intransparente Bereiche des Marktes wäre die Folge und entsprechend kontraproduktiv", so die Herausgeberin von XETRA-Gold.
Noch handelt es sich bei dem Änderungsvorschlag lediglich um einen ersten Entwurf. Nachbesserungen sind also noch möglich und auch Bundestag und Bundesrat müssen im Spätherbst noch über den Gesetzestext entscheiden. Anleger sollten sich dennoch bereits auf das Schlimmste vorbereiten.
So schützen Anleger ihre Gewinne aus Gold-ETCs
Gegenüber "Börse Online" warnte der Rechtsanwalt Christian Fischler Anleger davor, zu lange untätig zu bleiben. "Die Pläne des Finanzministeriums sehen vor, dass die Neuregelung auf Kapitalerträge anzuwenden ist, die ab dem 1. Januar 2021 zufließen", so der Experte. Einen Bestandsschutz für Anleger, die schon länger Anteile eines ETCs halten, werde es nach den aktuellen Plänen also offenbar nicht geben. Wer also bereits Anteile an XETRA-Gold oder EUWAX Gold II besitzt, sollte noch in diesem Jahr handeln - denn noch können Anleger der geplanten Steuer entgehen.
Besitzt ein Anleger seine ETC-Anteile bereits seit mehr als einem Jahr, dürfte ein Verkauf noch 2020 die sinnvollste Lösung sein. Denn da die Gesetzesänderung erst 2021 in Kraft treten soll, zählt dieser dann noch als privates Veräußerungsgeschäft und die Gewinne sind steuerfrei. Ist die Spekulationsfrist von einem Jahr hingegen noch nicht abgelaufen, sollten Anleger prüfen, ob sich eine Lieferung des verbrieften Goldes für sie lohnt. Denn lässt sich ein Anleger die durch den Gold-ETC verbriefte Menge des wertvollen Edelmetalls liefern, gilt das auch innerhalb der Spekulationsfrist nicht als steuerpflichtige Veräußerung. Es muss dabei jedoch bedacht werden, dass bei einer Goldlieferung Gebühren für Transport und Versicherung anfallen und der Anleger anschließend selbst für eine sichere Verwahrung des Edelmetalls sorgen muss, die womöglich mit weiteren Kosten verbunden ist. Im Normalfall gilt eine Auslieferung somit erst bei größeren Mengen Gold als sinnvoll - im Angesicht einer bevorstehenden Besteuerung von mehr als 25 Prozent könnte sie sich jedoch momentan auch bei kleineren Mengen lohnen.
Redaktion finanzen.net
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