EQS-HV: Steyr Motors AG: Einberufung der 1. ordentlichen Hauptversammlung

08.04.25 15:00 Uhr

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EQS-News: Steyr Motors AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Steyr Motors AG: Einberufung der 1. ordentlichen Hauptversammlung

08.04.2025 / 15:00 CET/CEST
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung, übermittelt durch EQS News
- ein Service der EQS Group.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.

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Steyr Motors AG
Im Stadtgut B 1, 4407 Steyr-Gleink

FN 583243 k

 

Einberufung der 1. ordentlichen Hauptversammlung

Hiermit laden wir unsere Aktionärinnen und Aktionäre zur ersten ordentlichen Hauptversammlung der Steyr Motors AG ein, die am 7. Mai 2025 um 10:00 Uhr (MESZ) in

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Museum Arbeitswelt
Gaswerkgasse 1
4400 Steyr

stattfindet.
 

  1. Tagesordnung

 

  1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses samt Lagebericht und des vom Aufsichtsrat erstatteten Berichts für das Geschäftsjahr 2024
  2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
  3. Beschlussfassung über die Entlastung des Alleinvorstands der Steyr Motors AG für das (Teil)-Geschäftsjahr 2024
  4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder der Geschäftsführung der ehemaligen Mutares Austria Holding-01 GmbH (jetzt Steyr Motors AG) für das (Teil)-Geschäftsjahr 2024
  5. Beschlussfassung über die Entlastung des Geschäftsführers der ehemaligen Steyr Motors Betriebs GmbH (jetzt Steyr Motors AG) für das (Teil)-Geschäftsjahr 2024
  6. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats der Steyr Motors AG für das (Teil)-Geschäftsjahr 2024
  7. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2025
  8. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung in den Punkten 8.1., 8.7., 8.9. und 9.5.
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  1. Unterlagen zur Hauptversammlung

Folgende Unterlagen liegen spätestens ab dem 15. April 2025 zur Einsicht der Aktionäre zu den üblichen Geschäftszeiten in den Geschäftsräumen am Sitz der Gesellschaft, Im Stadtgut B 1, 4407 Steyr-Gleink, Österreich, am Empfang auf:

  • geprüfter Jahresabschluss und Lagebericht der Steyr Motor AG für das Geschäftsjahr 2024,
  • Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024,
  • Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 2. – 8.,
  • Formulare für die Erteilung und den Widerruf einer Vollmacht gemäß § 114 AktG und
  • vollständiger Text dieser Einladung.

Diese Unterlagen, sowie der vollständige Text dieser Einladung, sind spätestens ab dem 15. April 2025 außerdem im Internet unter https://ir.steyr-motors.com/event/hauptversammlung-2025/ zugänglich.

 

  1. Nachweisstichtag und Voraussetzungen für die Teilnahme an der ordentlichen Hauptversammlung

Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz am Ende des 27. April 2025, 24:00 Uhr (MESZ) (Nachweisstichtag).

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an diesem Stichtag Aktionär ist und dies der Gesellschaft nachweist.


Depotverwahrte Inhaberaktien | Depotbestätigung gem. § 10a AktG

Bei depotverwahrten Inhaberaktien genügt für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung, sohin am 2. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ) ausschließlich unter einer der nachgenannten Adressen zugehen muss. Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen.

  • als Papierdokument mit firmenmäßiger Zeichnung seitens des ausstellenden Kreditinstituts per Post oder Kurierdienst an die Anschrift HV-Veranstaltungsservice GmbH, Köppel 60, AT-8242 St. Lorenzen am Wechsel
  • per Fax unter der Telefax-Nummer +43 (0) 1 8900-50050
  • per E-Mail an: anmeldung.steyrmotors@hauptversammlung.at (als eingescannter Anhang; TIF, PDF, etc.)
  • per SWIFT an die Adresse GIBAATWGGMS, Message Type MT598 oder MT599 (unbedingt unter Angabe der ISIN AT0000A3FW25)

 

Inhalt der Depotbestätigung gemäß §10a AktG

 Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten:

  • Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder eines im Verkehr zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes (BIC),
  • Angaben über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei natürlichen Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei juristischen Personen,
  • Angabe über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs, ISIN AT0000A3FW25,
  • Depotnummer bzw. eine sonstige Bezeichnung,
  • Zeitpunkt auf den sich die Depotbestätigung bezieht.

Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der Hauptversammlung muss sich auf den Nachweisstichtag – 27.  April 2025, 24:00 Uhr (MESZ) – beziehen.

Die Aktionäre werden gebeten, sich an ihr depotführendes Kreditinstitut zu wenden und die Ausstellung und Übermittlung einer Depotbestätigung zu veranlassen. Die Aktionäre werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung bzw. durch Übermittlung einer Depotbestätigung nicht blockiert; Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung bzw. Übermittlung einer Depotbestätigung weiterhin frei verfügen.

Depotbestätigungen von Wertpapierfirmen im Sinne des Wertpapierfirmengesetzes, die zur Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren berechtigt sind, werden ebenfalls entgegengenommen.

Die Depotbestätigung wird in deutscher oder in englischer Sprache entgegengenommen.

 

Identitätsnachweis

Die Aktionäre und deren Bevollmächtigte werden ersucht, zur Identifikation bei der Registrierung einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis bereitzuhalten. Wenn Sie als Bevollmächtigter zur Hauptversammlung kommen, nehmen Sie zusätzlich zum amtlichen Lichtbildausweis bitte die Vollmacht mit. Falls das Original der Vollmacht schon an die Gesellschaft übersandt worden ist, erleichtern Sie den Zutritt, wenn Sie eine Kopie der Vollmacht mit dabeihaben. Die Steyr Motors AG behält sich das Recht vor, die Identität der zur Versammlung erschienenen Personen festzustellen. Sollte eine Identitätsfeststellung nicht möglich sein, kann der Einlass verweigert werden.

 

  1. Möglichkeit zur Bestellung eines Vertreters und das dabei einzuhaltende Verfahren

Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist, hat das Recht einen Vertreter zu bestellen, der im Namen des Aktionärs an der Hauptversammlung teilnimmt und dieselben Rechte wie der Aktionär hat, den er vertritt. Die Vollmacht muss einer bestimmten Person (einer natürlichen oder einer juristischen Person) in Schriftform erteilt werden, wobei auch mehrere Personen bevollmächtigt werden können. Schriftform bedeutet, dass die Vollmacht eigenhändig unterfertigt und im Original übermittelt werden muss oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein muss.

Die Vollmacht muss der Gesellschaft ausschließlich an einer der nachgenannten Adressen zugehen.

  • als Papierdokument mit Unterschrift bzw. firmenmäßiger Zeichnung per Post oder Kurierdienst an die Anschrift HV-Veranstaltungsservice GmbH, Köppel 60, AT-8242 St. Lorenzen am Wechsel
  • per E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur im Sinne des § 4 Abs. 1 SignaturG an die Adresse: anmeldung.steyrmotors@hauptversammlung.at (Depotbestätigung samt der qualifizierten Unterschrift der E-Mail angefügt)
  • per SWIFT an die Adresse GIBAATWGGMS, Message Type MT598 oder MT599 (unbedingt unter Angabe der ISIN AT0000A3FW25)

Sofern die Vollmacht nicht am Tag der Hauptversammlung bei der Registrierung persönlich übergeben wird, hat die Vollmacht spätestens am 6. Mai 2025 bis 16:00 Uhr (MESZ) bei der Gesellschaft in Schriftform einzulangen.

Ein Vollmachtsformular und ein Formular für den Widerruf der Vollmacht werden auf Verlangen zugesandt und sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://ir.steyr-motors.com/event/hauptversammlung-2025/ abrufbar.

Hat ein Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut Vollmacht erteilt, so genügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung die Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde.

Aktionäre können auch nach Vollmachtserteilung die Rechte in der Hauptversammlung persönlich wahrnehmen. Persönliches Erscheinen gilt als Widerruf einer vorher erteilten Vollmacht. Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht.

 

  1. Hinweise auf die Rechte der Aktionäre gemäß §§ 109, 118 und 119 AktG

Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre nach § 109 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens 5% des Grundkapitals erreichen und die seit mindestens 3 Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser Aktien sind, können schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung dieser Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden, wenn dieses Verlangen in Schriftform per Post oder Boten spätestens am 16. April 2025, 24:00 (MESZ) der Gesellschaft ausschließlich an die Adresse Im Stadtgut B 1, 4407 Steyr-Gleink zugeht. Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß §10a AktG nachzuweisen, in der bestätigt wird, dass die antragstellenden Aktionäre seit mindestens 3 Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien sind und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als 7 Tage sein darf. Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmebestätigung (Punkt III) verwiesen.

 

Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 118 AktG

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen Beziehungen der Gesellschaft zu ihren ehemaligen verbundenen Unternehmen.

Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar wäre.

Der Vorsitzende der Hauptversammlung kann das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er kann insbesondere zu Beginn, aber auch während der Hauptversammlung, generelle und individuelle Beschränkungen der Rede- und Fragezeit anordnen.

Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich zu stellen, gerne aber auch schriftlich.

Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitung bedürfen, mögen zur Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der Hauptversammlung in Textform an den Vorstand übermittelt werden. Solche Fragen können an die Gesellschaft per E-Mail an fragen.steyrmotors@hauptversammlung.at übermittelt werden.

 

Anträge von Aktionären in der Hauptversammlung nach § 119 AktG

Jeder Aktionär ist unabhängig von einem bestimmten Anteilsbesitz berechtigt, in der Hauptversammlung zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge zu stellen. Liegen zu einem Punkt der Tagesordnung mehrere Anträge vor, so bestimmt gemäß § 119 Abs 3 AktG der Vorsitzende die Reihenfolge der Abstimmung.

 

  1. Unabhängiger Stimmrechtsvertreter

Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären an, ihr Stimmrecht durch einen unabhängigen, von der Gesellschaft benannten Vertreter ausüben zu lassen. Daniel Spindler c/o Oberhammer Rechtsanwälte GmbH, Lothringerstraße 8/5, 1040 Wien wird bei der Hauptversammlung als unabhängiger Stimmrechtsvertreter zur Verfügung stehen und diese Aktionäre vertreten. Die Kosten für die Stimmrechtsvertretung werden von der Steyr Motors AG getragen. Sämtliche übrige Kosten, insbesondere die eigenen Bankspesen für die Depotbestätigung oder Portokosten, haben die Aktionäre zu tragen.

Für die Erteilung einer Vollmacht an Herrn Daniel Spindler kann das auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://ir.steyr-motors.com/event/hauptversammlung-2025/ spätestens ab dem 15. April 2025 zur Verfügung gestellte Formular verwendet werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer direkten Kontaktaufnahme mit Herrn Daniel Spindler unter Tel. +43-1-5033000, Fax +43-1-5033000-33 oder E-Mail spindler.steyrmotors@hauptversammlung.at

Im Falle der Bevollmächtigung übt Herr Daniel Spindler das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der von den Aktionären erteilten Weisungen aus, die auf dem speziellen Vollmachtsformular angekreuzt werden können. Bei Beschlussvorschlägen zu denen keine oder eine unklare Weisung (zB gleichzeitig FÜR oder GEGEN zum selben Beschlussvorschlag) erteilt wurden, wird sich der Vertreter der Stimme enthalten. Ohne Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Bitte beachten Sie, dass der Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen, oder zum Stellen von Fragen entgegennimmt.

 

  1. Weitere Angaben und Hinweise

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 5.200.000,00 und ist zerlegt ihn 5.200.000 auf Inhaber lautende Stückaktien. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt demzufolge zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 5.200.000 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung weder unmittelbar noch mittelbar eigene Aktien.

 

Der Vorstand
im April 2025

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



08.04.2025 CET/CEST


Sprache: Deutsch
Unternehmen: Steyr Motors AG
Im Stadtgut B1
4407 Steyr
Österreich
Telefon: +43 7252 2220
E-Mail: office@steyr-motors.com
Internet: https://www.steyr-motors.com/de/
ISIN: AT0000A3FW25
WKN: A40TC4
Börsen: Freiverkehr in Frankfurt (Scale); Wiener Börse (Vienna MTF)

 
Ende der Mitteilung EQS News-Service

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