Verjährung

Verjährung - Definition

Ein Anspruch unterliegt regelmäßig der Verjährung. Gem. § 195 BGB verjähren Ansprüche regelmäßig nach 3 Jahren. Die verschuldensunabhängige Haftung ist damit einheitlich mit der europarechtlich zwingenden verschuldensabhängigen Dreijahresfrist für die Produkthaftung geregelt. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 BGB).

Verschiedene Verjährungsfristen

Die Regelverjährung von 3 Jahren verlängert sich bei bestimmten Verträgen auf 2, 5, 10 oder 30 Jahre. Die zweijährige Verjährung gilt für alle Ansprüche aus Gewährleistung. Die Frist beginnt hier bereits mit der Lieferung der Kaufsache, bei Werken mit der Abnahme. Die fünfjährige Verjährung gilt für werkvertragliche Gewährleistungen, für Mängel eines Bauwerkes und eines Werkes, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistung hierfür besteht (§ 634a BGB). Gleiches gilt für kaufrechtliche Mängelansprüche bei Bauwerken und bei Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Der 30-jährigen Verjährung unterliegen gem. § 197 BGB Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten, familien- und erbrechtliche Ansprüche, rechtskräftig festgestellte Ansprüche, Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden und Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind. Bei Verletzung des Lebens, Körpers, der Gesundheit oder Freiheit ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und bei Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis der Umstände der Verjährung ist ebenfalls von einer 30-jährigen Verjährung auszugehen.

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Schneck (Hrsg.), Lexikon der Betriebswirtschaft, 9. Auflage, München 2015

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