Vertragsstrafe Konventionalstrafe

Vertragsstrafe Konventionalstrafe - Definition

Gem. § 339 BGB vertraglich vereinbarte Geldstrafe für den Fall, dass der Schuldner seine Leistungen (Lieferungen oder Zahlungen) überhaupt nicht oder nicht in der vereinbarten Weise erbringt (Erfüllung). Die Strafe ist fällig, wenn der Schuldner mit seiner Leistung in Verzug gerät. Die Höhe ist prinzipiell unbegrenzt.

Ähnliche Begriffe und Ergebnisse

Für wissenschaftliche Arbeiten

Quelle & Zitierlink

Um diese Seite in einer wissenschaftlichen Arbeit als Quelle anzugeben, können Sie folgenden Link verwenden, um sicherzustellen, dass sich der Inhalt des Artikels nicht ändert.

Schneck (Hrsg.), Lexikon der Betriebswirtschaft, 9. Auflage, München 2015

Zitierlink kopieren