Vertragsstrafe Konventionalstrafe
Vertragsstrafe Konventionalstrafe - Definition
Gem. § 339 BGB vertraglich vereinbarte Geldstrafe für den Fall, dass der Schuldner seine Leistungen (Lieferungen oder Zahlungen) überhaupt nicht oder nicht in der vereinbarten Weise erbringt (Erfüllung). Die Strafe ist fällig, wenn der Schuldner mit seiner Leistung in Verzug gerät. Die Höhe ist prinzipiell unbegrenzt.
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