Verzug

Verzug - Definition

Wenn ein Gläubiger die ihm angebotene Leistung zur rechten Zeit, am rechten Ort und in gehöriger Weise nicht annimmt, kommt er in einen Annahmeverzug. Umgekehrt kommt der Schuldner gem. § 286 BGB in Zahlungsverzug, wenn er die versprochene Zahlung (Zahlungsverzug) oder Ware (Lieferverzug) nicht leistet. Für die betriebliche Praxis entscheidend ist insbesondere der Zahlungsverzug, in den der Schuldner automatisch 30 Tage nach Fälligkeit kommt. Der Verzug tritt also unabhängig von der Mahnung oder der Zustellung eines Mahnbescheides ein. Die Entbehrlichkeit der Mahnung setzt eine Bestimmtheit der Leistungszeit voraus. Diese kann im Vertrag durch eine kalendermäßige Bestimmtheit oder durch Gesetze oder Urteile erfolgen. Ein früherer Verzug als nach 30 Tagen ist vertraglich möglich. Der Gläubiger kann im Verzugsfalle den Verzugsschaden (Schaden) sowie die Verzugszinsen einfordern.

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Schneck (Hrsg.), Lexikon der Betriebswirtschaft, 9. Auflage, München 2015

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