Anspruch
Anspruch - Definition
Gem. § 194 BGB das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen verlangen zu können. I.d.R. handelt es sich bei den Beteiligten (Natürliche Person oder Juristische Person) um einen Schuldner einerseits und um einen Gläubiger andererseits, die gegenseitige Lieferungs- und Zahlungsansprüche, Ansprüche auf Gebrauchsüberlassung bei Miete bzw. Leihe oder Ansprüche auf Herausgabe einer Sache haben.
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