Konzernabschluss, Kapitalkonsolidierung
Kapitalkonsolidierung des Konzernabschlusses
Verrechnung der im Einzelabschluss der Muttergesellschaft ausgewiesenen Anteile mit dem hierauf entfallenden anteiligen Eigenkapitalbetrag des einzubeziehenden Unternehmens. Diese Verrechnung ist notwendig, da in den Konzernabschluss die Vermögensgegenstände und Schulden der Tochterunternehmen übernommen werden und insofern, um Doppelerfassungen zu vermeiden, nicht noch zusätzlich die Beteiligung der Muttergesellschaft und das hierauf entfallende Eigenkapital der Tochtergesellschaft ausgewiesen werden dürfen. Da die Vermögens- und Schuldpositionen der Tochtergesellschaften in voller Höhe in die Konzernbilanz übernommen werden, muss bei einem Anteilsbesitz < 100 % der Anteil der sog. Minderheiten separat gezeigt werden.
Gliederung
Die Kapitalkonsolidierung muss gem. § 301 HGB - aber auch nach IFRS und US-GAAP - nach der sog. Erwerbsmethode in Form der Neubewertungsmethode erfolgen. D. h. in den Konzernabschluss gehen im Erwerbszeitpunkt die Vermögensgegenstände und Schulden des Unternehmens, an dem ein Kapitalanteil erworben wurde, zu deren Zeitwerten ein. Ein sog. aktiver Unterschiedsbetrag ergibt sich, wenn der Beteiligungsbuchwert größer als das anteilige Eigenkapital zu Buchwerten, und ein passiver Unterschiedsbetrag, wenn der Beteiligungsbuchwert kleiner als das anteilige Eigenkapital zu Zeitwerten ist. Die Ursachen hierfür zeigt Abbildung K-8.
Ergibt sich ein aktiver Unterschiedsbetrag, dann sind in einem ersten Schritt die Stillen Reserven (und auch Lasten) den einzelnen Vermögensgegenständen und Schulden zuzurechnen, d. h. sie sind auf Basis ihrer Zeitwerte auszuweisen. Der danach verbleibende erworbene Goodwill ist in einem zweiten Schritt gemäß § 309 I i. V. m. § 246 I HGB zu aktivieren und planmäßig über die voraussichtliche Nutzungsdauer abzuschreiben. Nach IFRS 3 und US-GAAP ist der erworbene Goodwill nicht planmäßig abzuschreiben, sondern nur noch außerplanmäßig im Rahmen eines Impairment-Tests.
Ein sich bei der Erstkonsolidierung ergebender passiver Unterschiedsbetrag ist in die Konzernbilanz zu übernehmen und nur in bestimmten Fällen nach § 309 II HGB aufzulösen. Nach IFRS 3 ist er hingegen sofort ergebniswirksam aufzulösen.
Abb. K-8: Ursachen für einen aktiven und passiven Unterschiedsbetrag
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