Konzernabschluss, Equity-Bewertung
Equity-Bewertung des Konzernabschlusses
Fortschreibung des Beteiligungsbuchwerts im Konzernabschluss der Muttergesellschaft entsprechend der Entwicklung des anteiligen Eigenkapitals des Unternehmens, an dem die Beteiligung gehalten wird. Die Equity-Bewertung wird auch als "Konsolidierung in einer Zeile", als "partielle Konsolidierung" oder als "Einzeilenkonsolidierung" bezeichnet, da sie sich lediglich in einer Bilanzposition "Anteile an assoziierten Unternehmen" niederschlägt. Die Vermögensgegenstände und Schulden der einzubeziehenden Unternehmen werden also nicht in den Konzernabschluss übernommen. Entsprechend gehen in die Konzern-GuV nicht die einzelnen Aufwands- und Ertragspositionen der einzubeziehenden Gesellschaft ein, sondern das anteilige Jahresergebnis in einer separaten Position "Beteiligungserträge von assoziierten Unternehmen". Der Beteiligungsbuchwert ist demzufolge nach der Equity-Bewertung grundsätzlich wie folgt fortzuschreiben:
Bilanzieller Wert der Beteiligung am Jahresanfang
+ anteiliger Jahresüberschuss des assoziierten Unternehmens
./. anteiliger Jahresfehlbetrag des assoziierten Unternehmens
./. anteilige Gewinnausschüttung des assoziierten Unternehmens
= Bilanzieller Wert der Beteiligung am Jahresende
Der Anwendungsbereich der Equity-Methode erstreckt sich nach deutschem Recht vor allem auf sog. assoziierte Unternehmen. Dies sind Unternehmen, an denen eine Beteiligung besteht und auf die ein maßgeblicher Einfluss auf die Finanz- und Geschäftspolitik ausgeübt wird.
Praktische Abgrenzung
Um die praktische Abgrenzung des "maßgeblichen Einflusses" zu erleichtern, wird gem. § 311 I 2 HGB ein maßgeblicher Einfluss vermutet, wenn ein Unternehmen an einem anderen Unternehmen mindestens 20 % der Stimmrechte hält. Das HGB sieht ferner vor, dass Gemeinschaftsunternehmen, die nicht quotal, sowie Tochterunternehmen, die nicht voll konsolidiert werden, z. B. wegen fehlender Informationen, nach der Equity-Methode einbezogen werden.
Der Anwendungsbereich der Equity-Methode erstreckt sich nach IFRS (IAS 28) und US-GAAP auf assoziierte Unternehmen und grundsätzlich auch auf Gemeinschaftsunternehmen.
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