Konzernabschluss, Prüfung, Billigung und Offenlegung

Konzernabschluss: Prüfung, Billigung und Offenlegung

Gem. § 316 HGB sind der Konzernabschluss und -lagebericht durch einen Abschlussprüfer, der Wirtschaftsprüfer sein muss, nach Maßgabe der §§ 317 ff. HGB zu prüfen. Der Prüfer muss ein Testat erteilen und einen Prüfungsbericht erstellen (Wirtschaftsprüfer). Der Konzernabschluss ist darüber hinaus vom Aufsichtsrat zu prüfen und grundsätzlich auch zu billigen.

Der Konzernabschluss ist zusammen mit dem Konzernlagebericht und dem Testat gem. § 325 HGB beim elektronischen Bundesanzeiger einzureichen und dort zu veröffentlichen.

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Schneck (Hrsg.), Lexikon der Betriebswirtschaft, 9. Auflage, München 2015

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