Konzernabschluss, Zwischenergebniskonsolidierung
Konzernabschluss: Zwischenergebniskonsolidierung
Herausrechnung aller Gewinne und Verluste aus Geschäften zwischen den in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen gem. § 304 I HGB, da diese Beträge aus Sicht des Konzerns als wirtschaftliche Einheit noch nicht realisiert sind.
Ein Zwischenergebnis ist definiert als die Differenz zwischen dem Wertansatz eines konzernintern gelieferten Vermögensgegenstandes in der Einzelbilanz des empfangenden Unternehmens und dem Wert, der diesem Vermögensgegenstand aus Konzernsicht (Konzernherstellungs- oder -anschaffungskosten) zugrunde zu legen ist.
Zwischenergebniseliminierung
Die Zwischenergebniseliminierung ist durchzuführen für Zwischengewinne und Zwischenverluste. Sie erstreckt sich auf Lieferungen sowohl im Umlauf- als auch Anlagevermögen. In Sonderfällen, insbesondere bei Geringfügigkeit, kann auf die Zwischenergebniskonsolidierung verzichtet werden (§ 304 II HGB).
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