Konzernabschluss, Aufgabe und Zweck
Aufgabe und Zweck des Konzernabschlusses
Der Konzernabschluss hat im Gegensatz zum Einzelabschluss (Jahresabschluss) im deutschen Bilanzrecht weder eine sog. Ausschüttungsbemessungsfunktion (§§ 174 AktG u. 58 AktG) noch eine Besteuerungsfunktion (§ 5 I EStG) und auch keine sog. Feststellungs- und Haftungsfunktion (§§ 172 f. AktG). Er stellt vielmehr primär ein Informationsinstrument dar, d. h. unter Beachtung der GoB soll er ein den tatsächlichen Verhältnissen (Fair Presentation) entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermitteln (§ 297 HGB).
Der Konzernabschluss hat in den letzten Jahren in Deutschland im Vergleich zum Einzelabschluss zunehmend an Bedeutung gewonnen. Der Konzernabschluss und insbesondere das damit einhergehende Segmentreporting auf Basis einheitlicher und normierter Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden gewinnt zunehmend auch für die interne Unternehmensführung und das Controlling an Bedeutung. Diese Entwicklung wird durch den Übergang auf internationale Rechnungslegungsnormen noch verstärkt.
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