Konzern

Konzern - Definition

Zusammenfassung rechtlich selbständiger Unternehmen zu einer wirtschaftlichen Einheit, die unter einheitlicher Leitung steht.

Unterordnungskonzern & Gleichordnungskonzern

Der Gesetzgeber unterscheidet im AktG zum einen den Unterordnungskonzern (§ 18 I AktG) und zum anderen den Gleichordnungskonzern (§ 18 II AktG).

Unterordnungskonzern

In der Praxis vorherrschend ist der Unterordnungskonzern, der gegeben ist, wenn ein herrschendes Unternehmen (sog. Mutterunternehmen) über ein oder mehrere abhängige Unternehmen (sog. Tochterunternehmen) einen beherrschenden Einfluss ausübt. Das Mutterunternehmen kann eine Holding oder ein sog. Stammhaus sein.

Gleichordnungskonzern

Beim Gleichordnungskonzern, z. B. einer Interessengemeinschaft, stehen die Unternehmen zwar unter einer einheitlichen Leitung, es besteht aber keine "Mutter-Tochter-Beziehung", vielmehr sind die einzelnen Konzernunternehmen gleichgeordnet.

Rechtsfolgen

An den Konzerntatbestand knüpfen bestimmte Rechtsfolgen, vor allem bezüglich der Rechnungslegung (Konzernabschluss) und der Mitbestimmung der Arbeitnehmer an.

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Quelle & Zitierlink

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Schneck (Hrsg.), Lexikon der Betriebswirtschaft, 9. Auflage, München 2015

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