Nießbrauch

Nießbrauch - Definition

Gem. § 1030 BGB das Nutzungsrecht an einer Sache. Eine Sache kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache (daraus) zu ziehen. Das Nießbrauchsrecht kann durch den Ausschluss einzelner Nutzungen beschränkt werden. So kann beispielsweise das Eigentum an einer Sache oder einem Grundstück an jemand anderen übertragen werden als an denjenigen, dem das Nießbrauchsrecht eingeräumt wird.

Ähnliche Begriffe und Ergebnisse

Für wissenschaftliche Arbeiten

Quelle & Zitierlink

Um diese Seite in einer wissenschaftlichen Arbeit als Quelle anzugeben, können Sie folgenden Link verwenden, um sicherzustellen, dass sich der Inhalt des Artikels nicht ändert.

Schneck (Hrsg.), Lexikon der Betriebswirtschaft, 9. Auflage, München 2015

Zitierlink kopieren