Ratenlieferungsvertrag

Ratenlieferungsvertrag - Definition

In § 505 BGB geregelter Vertrag mit vereinbartem Zahlungsaufschub bzw. der Möglichkeit von Teilzahlungen. Wichtig ist hier das Widerspruchsrecht des Kunden gem. § 507 BGB zwei Wochen nach Vertragsschluss. Diese Regelungen gelten auch für elektronisch abgeschlossene Ratenlieferungsverträge (E-Commerce-Vertrag, Fernabsatz, Elektronischer Geschäftsverkehr).

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Schneck (Hrsg.), Lexikon der Betriebswirtschaft, 9. Auflage, München 2015

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