Gutgläubiger Erwerb
Gutgläubiger Erwerb
Ausnahme von dem Grundsatz, dass Eigentum an einer Sache nur von dessen Eigentümer erworben werden kann (§ 932 BGB). Geschätzt wird hier der gute Glaube eines redlichen Geschäftspartners an das Eigentum des Veräußerers, nicht an dessen Geschäftsfähigkeit oder Vertretungsmacht. Kein gutgläubiger Erwerb ist möglich, wenn die Sache dem wahren Eigentümer gestohlen wurde, verloren gegangen ist oder sonstwie abhanden kam.
Werbung
Ähnliche Begriffe und Ergebnisse
Für wissenschaftliche Arbeiten
Quelle & Zitierlink
Um diese Seite in einer wissenschaftlichen Arbeit als Quelle anzugeben, können Sie folgenden Link verwenden, um sicherzustellen, dass sich der Inhalt des Artikels nicht ändert.