Gutgläubiger Erwerb

Gutgläubiger Erwerb

Ausnahme von dem Grundsatz, dass Eigentum an einer Sache nur von dessen Eigentümer erworben werden kann (§ 932 BGB). Geschätzt wird hier der gute Glaube eines redlichen Geschäftspartners an das Eigentum des Veräußerers, nicht an dessen Geschäftsfähigkeit oder Vertretungsmacht. Kein gutgläubiger Erwerb ist möglich, wenn die Sache dem wahren Eigentümer gestohlen wurde, verloren gegangen ist oder sonstwie abhanden kam.

Ähnliche Begriffe und Ergebnisse

Für wissenschaftliche Arbeiten

Quelle & Zitierlink

Um diese Seite in einer wissenschaftlichen Arbeit als Quelle anzugeben, können Sie folgenden Link verwenden, um sicherzustellen, dass sich der Inhalt des Artikels nicht ändert.

Schneck (Hrsg.), Lexikon der Betriebswirtschaft, 9. Auflage, München 2015

Zitierlink kopieren