Geschäftsfähigkeit
Geschäftsfähigkeit - Definition
Fähigkeit Rechtsgeschäfte selbst voll wirksam abzuschließen. Sie ist von der Rechtsfähigkeit, der Deliktfähigkeit gem. §§ 827 f. BGB (Verantwortlichkeit für Schäden) und der Verfügungsfähigkeit, d. h. der Befugnis, über einen Gegenstand zu verfügen, zu unterscheiden.
Gliederung
Voll geschäftsfähig
Voll geschäftsfähig sind Natürliche Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres. Juristische Personen sind stets voll geschäftsfähig.
Beschränkt geschäftsfähig
Beschränkt geschäftsfähig sind Minderjährige (vollendetes 6. bis vollendetes 18. Lebensjahr) oder wegen Geistesschwäche, Verschwendung, Trunksucht oder Rauschgiftkonsum Entmündigte.
Geschäftsunfähig
Geschäftsunfähig sind Kinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres oder wegen Geisteskrankheit Entmündigte sowie Personen, deren freie Willensbestimmung durch krankhafte Störungen der Geistesfähigkeit ausgeschlossen ist (unerkannte Geisteskrankheit). Eine Willenserklärung von Geschäftsunfähigen ist gem. § 105 BGB nichtig (Nichtigkeit), also nachträglich unwirksam. Willenserklärungen beschränkt Geschäftsfähiger bei einseitigen Rechtsgeschäften, die der Minderjährige oder Entmündigte ohne Einwilligung (Zustimmung) des gesetzlichen Vertreters, z. B. der Eltern beim Minderjährigen vornimmt, sind unwirksam (§ 111 BGB). Zweiseitige Rechtsgeschäfte können wirksam sein, sofern der beschränkt Geschäftsfähige keinen rechtlichen Nachteil hierdurch erlangt (§ 107 BGB) und sind im Übrigen "schwebend unwirksam", d. h. können durch Genehmigung des gesetzlichen Vertreters wirksam werden (Abbildung G-3).
Als bedeutsam für das Wirtschaftsleben ist hier der "Taschengeldparagraph" § 110 BGB zu nennen, der Folgendes besagt: Hat ein Minderjähriger auch ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters einen Vertrag geschlossen (z. B. Kauf), den er mit seinem Taschengeld leisten (bezahlen) kann, so ist dieser Vertrag von Anfang an wirksam. Voraussetzung ist i. d. R. Barzahlung, ausgenommen bei Ratengeschäften.
Abb. G-3: Arten der Geschäftsfähigkeit
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