Haftendes Eigenkapital

Haftendes Eigenkapital - Definition

Begriff aus dem Kreditwesengesetz (KWG). Gem. § 10 I KWG muss jede Bank ein angemessenes Eigenkapital aufweisen, um ihren Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern nachkommen zu können. Die Bestandteile des haftenden Eigenkapitals werden in § 10 II KWG in Abhängigkeit von der Rechtsform und in § 10 a KWG für Kreditinstitutsgruppen definiert. Die Höhe des haftenden Eigenkapitals stellt keine absolute, sondern eine relative Größe dar, die von bestimmten Faktoren, insbesondere den Geschäften der Bank abhängig ist. Je nach Geschäftsart wird gemäß den von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erlassenen Grundsätzen über das Eigenkapital und die Liquidität eine bestimmte Eigenkapitalausstattung gefordert. Insofern gelten für Banken spezifische Finanzierungsregeln. Durch die Eigenkapitalvorschriften für Banken, im Rahmen von Basel I, II, III hat die Bedeutung des haftenden Eigenkapitals zugenommen.

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Schneck (Hrsg.), Lexikon der Betriebswirtschaft, 9. Auflage, München 2015

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