Haftendes Eigenkapital
Haftendes Eigenkapital - Definition
Begriff aus dem Kreditwesengesetz (KWG). Gem. § 10 I KWG muss jede Bank ein angemessenes Eigenkapital aufweisen, um ihren Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern nachkommen zu können. Die Bestandteile des haftenden Eigenkapitals werden in § 10 II KWG in Abhängigkeit von der Rechtsform und in § 10 a KWG für Kreditinstitutsgruppen definiert. Die Höhe des haftenden Eigenkapitals stellt keine absolute, sondern eine relative Größe dar, die von bestimmten Faktoren, insbesondere den Geschäften der Bank abhängig ist. Je nach Geschäftsart wird gemäß den von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erlassenen Grundsätzen über das Eigenkapital und die Liquidität eine bestimmte Eigenkapitalausstattung gefordert. Insofern gelten für Banken spezifische Finanzierungsregeln. Durch die Eigenkapitalvorschriften für Banken, im Rahmen von Basel I, II, III hat die Bedeutung des haftenden Eigenkapitals zugenommen.
Ähnliche Begriffe und Ergebnisse
In Kategorien
Für wissenschaftliche Arbeiten
Quelle & Zitierlink
Um diese Seite in einer wissenschaftlichen Arbeit als Quelle anzugeben, können Sie folgenden Link verwenden, um sicherzustellen, dass sich der Inhalt des Artikels nicht ändert.