Herstellungskosten
Herstellungskosten - Definition
Bewertungsmaßstab in der Handelsbilanz und Steuerbilanz für selbst erstellte Vermögensgegenstände. Gem. § 255 II HGB gehen in die Herstellungskosten die Aufwendungen ein, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Kalkulatorische Kosten, die nicht deckungsgleich mit Aufwand sind, dürfen nicht berücksichtigt werden, im Unterschied zu den Herstellkosten in der Kostenrechnung. In der Handelsbilanz besteht (§ 255 II HGB) Aktivierungspflicht für Material- und Fertigungseinzelkosten, Sondereinzelkosten der Fertigung sowie für Material- und Fertigungsgemeinkosten (einschließlich Abschreibungen). Für allgemeine Verwaltungskosten sowie Aufwendungen für soziale Einrichtungen und Leistungen (einschließlich Altersversorgung) besteht ein Aktivierungswahlrecht. Ein Aktivierungsverbot besteht für Vertriebskosten sowie Forschungskosten. Der Begriffsumfang der Herstellungskosten im HGB stimmt mit dem im Steuerrecht überein. Die einzubeziehenden Kostenbestandteile zeigt Abbildung H-4. Fremdkapitalzinsen sind sowohl in der Handels- als auch in der Steuerbilanz nur in bestimmten Ausnahmefällen (herstellungsbezogene Fremdkapitalaufnahme) aktivierungsfähig. Nach IFRS (insb. IAS 2) und US-GAAP ist der Umfang der in die Herstellungskosten einzubeziehenden Aufwendungen eindeutiger definiert, d. h. es bestehen keine Wahlrechte (Abbildung H-3).
Abb. H-3: Einzubeziehende Kostenbestandteile in die Herstellungskosten nach HGB, EStG, IFRS und US-GAAP
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