Erfüllungsgehilfe

Erfüllungsgehilfe - Definition

Gem. § 278 BGB vorgesehene Bezeichnung für einen gesetzlichen Vertreter (Vertretung) oder eine Person, deren sich ein Schuldner zur Erfüllung seiner Schulden bedient. Zu beachten ist für den Schuldner, dass er sich ein eventuelles Verschulden seines Erfüllungsgehilfen (z. B. verspätete Zahlung) wie eigenes Verschulden anrechnen lassen muss und dies zu vertreten hat.

Ähnliche Begriffe und Ergebnisse

Für wissenschaftliche Arbeiten

Quelle & Zitierlink

Um diese Seite in einer wissenschaftlichen Arbeit als Quelle anzugeben, können Sie folgenden Link verwenden, um sicherzustellen, dass sich der Inhalt des Artikels nicht ändert.

Schneck (Hrsg.), Lexikon der Betriebswirtschaft, 9. Auflage, München 2015

Zitierlink kopieren