Gebrauchtwaren

Gebrauchtwaren - Definition

Im Gegensatz zu Neuwaren gelten für Gebrauchtwaren nach § 475 BGB eingeschränkte Gewährleistungsrechte (Garantie). Grundsätzlich haftet der Verkäufer zwei Jahre lang nach Lieferung eines Verbrauchsgutes für Vertragswidrigkeiten. Bei Gebrauchtwaren kann im Vertrag individualrechtlich diese Frist herabgesetzt oder gänzlich ausgeschlossen werden.

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Schneck (Hrsg.), Lexikon der Betriebswirtschaft, 9. Auflage, München 2015

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