Depotgeschäft

Depotgeschäft - Definition

Gemäß § 1 Kreditwesengesetz (KWG) durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu genehmigendes und zu beaufsichtigendes Bankgeschäft, welches die Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen zum Inhalt hat. Neben der Verwahrung (§§ 688 ff. BGB) kann die Verwaltung z. B. die Einlösung von Dividendenscheinen (Gewinnverwendung), die Ausübung von Bezugsrechten (Depotstimmrecht) sowie die Beachtung von Terminen und Fristen bei der Einlösung von Zinsscheinen umfassen. Die Banken unterscheiden zwischen offenen und geschlossenen Depots. Bei geschlossenen Depots werden die Wertgegenstände für einen Kunden gesondert, z. B. in einem Safe, aufbewahrt, während offene Depots eine Sammelverwahrung darstellen. Innerhalb der Sammelverwahrung von Wertpapieren werden so genannte Streifbanddepots (gesonderte Hinterlegung von Papieren je Inhaber) von den meist üblichen Sammeldepots (ungetrennte Verwahrung der Wertpapiere für alle Kunden meist bei einer gesonderten Depotbank) unterschieden. Bei so genannten Sperrdepots ist eine Herausgabe der hinterlegten Gegenstände nur aufgrund der Erfüllung der speziellen Vereinbarungen (z. B. Codewörter) möglich.

Ähnliche Begriffe und Ergebnisse

Für wissenschaftliche Arbeiten

Quelle & Zitierlink

Um diese Seite in einer wissenschaftlichen Arbeit als Quelle anzugeben, können Sie folgenden Link verwenden, um sicherzustellen, dass sich der Inhalt des Artikels nicht ändert.

Schneck (Hrsg.), Lexikon der Betriebswirtschaft, 9. Auflage, München 2015

Zitierlink kopieren