Eidesstattliche Versicherung E.V.

Eidesstattliche Versicherung E.V. - Definition

Formvorschrift für die Beteuerung der Richtigkeit einer Erklärung aufgrund von gesetzlich vorgeschriebenen Fällen oder in Form eines förmlichen Beweisverfahrens vor einer Behörde oder einem Gericht. Früher als Offenbarungseid bezeichnet, den ein Schuldner abzugeben hat, wenn der Gläubiger wegen einer Geldforderung vollstrecken will, aber die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen fruchtlos bleibt. Der Schuldner gibt daraufhin ein Verzeichnis des gesamten Vermögens mit der Versicherung (E.V.) ab, dass er die Angaben nach bestem Wissen richtig und vollständig gemacht hat. Wer in Vermögenssachen eine E.V. abgeben muss, wird gem. § 915 ZPO beim Amtsgericht in ein so genanntes Schuldnerverzeichnis beim zuständigen Amtsgericht eingetragen. Hierin kann jeder Einsicht nehmen. Die Eintragung wird nur auf Antrag des Schuldners gelöscht, wenn 3 Jahre vergangen sind, oder die Gläubiger befriedigt sind. Das Schuldnerverzeichnis dient Banken u. a. Gläubigern bei der Kreditwürdigkeitsprüfung (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA)). Die Abgabe einer falschen E.V. ist strafbar.

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Schneck (Hrsg.), Lexikon der Betriebswirtschaft, 9. Auflage, München 2015

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