Depotstimmrecht

Depotstimmrecht - Definition

Aktionäre können, sofern sie so genannte Stammaktien (Aktienarten) mit Stimmrecht besitzen, dieses an eine Bank zur Ausübung auf der Hauptversammlung delegieren. Da die Aktien der Bankkunden zumeist in deren Depot verwahrt oder verwaltet werden, wird diese Vollmacht auch als Depotstimmrecht bezeichnet. Die Vollmacht bzw. Anweisung muss schriftlich und explizit erfolgen, d. h. es gibt keine Dauervollmacht an eine Bank. Die Vielzahl der Depotstimmrechte für Kleinaktionäre in Händen der Banken führte in der Vergangenheit immer wieder zu Kritik an der Macht deutscher Banken, die durch ihre Stimmrechtsfülle Hauptversammlungsbeschlüsse maßgeblich beeinflussen können.

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Schneck (Hrsg.), Lexikon der Betriebswirtschaft, 9. Auflage, München 2015

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