Wertpapier
Wertpapier
Urkunde, die ein Vermögensrecht verbrieft, das zur Geltendmachung bzw. Übertragung in Besitz sein muss. Verlorene oder anderweitig abhanden gekommene Wertpapiere müssen daher zunächst für kraftlos erklärt werden, bevor im Rahmen eines Aufgebotsverfahrens ein Ersatzpapier ausgestellt werden kann. In § 2 WpHG (Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)) ist in drei Absätzen eine ausführliche Aufstellung von Wertpapieren enthalten, die unter die dort geregelte Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) fallen.
Gliederung
Wertpapiere werden traditionell nach deren Übertragbarkeit in Inhaberpapiere, Orderpapiere und Rektapapiere eingeteilt (Abbildung W-4).
Inhaberpapiere
Während Inhaberpapiere ohne namentliche Nennung eines Berechtigten auf dem Wertpapier jeder Inhaber des Papiers die Rechte aus dem Papier erlangen kann, d. h. eine Übertragung durch eine einfache Übergabe erfolgt,
Orderpapier
muss beim Orderpapier, das auf einen Namen lautet, zur Übertragung eine schriftliche Erklärung (Indossament) in der Regel auf der Rückseite des Papiers angebracht werden.
Rekta- oder Namenspapier
Bei einem Rekta- oder Namenspapier, das ebenfalls wie Orderpapiere auf einen Namen lautet, ist eine Übertragung ausschließlich durch eine schuldrechtliche Abtretung (Zession) möglich. Die Übertragung durch ein einfaches Indossament ist damit unzulässig.
Beispiel für Inhaberpapiere
Beispiele für Inhaberpapiere ist die normale Aktie,
Beispiele von Orderpapieren
von Orderpapieren Wechsel, Scheck oder Namensaktie und zahlreiche Exportdokumente (z. B. Konnossement).
Beispiele für Rektapapiere
Beispiele für Rektapapiere sind Hypothekenbriefe (Hypothek), Sparbücher und Grundschuldbriefe (Grundschuld).
Wertpapiere lassen sich nach der Art der Forderung auch in Geld-, Devisen- und Warenpapiere unterscheiden.
Geldpapiere
Geldpapiere verbriefen Geldforderungen wie z. B. ein Scheck oder Wechsel,
Devisenpapiere
Devisenpapiere sind z. B. Devisenterminkontrakte und
Warenpapiere
Warenpapiere und verbriefen eine Warenforderung, z. B. als Ladeschein oder Konnossement. Vertretbare, d. h. börsengehandelte Wertpapiere werden auch als Effekten bezeichnet.
Im Hinblick auf die Bewertung der Wertpapiere in der Bilanz gelten gem. HGB, je nachdem, ob die Wertpapiere im Umlaufvermögen oder Anlagevermögen ausgewiesen werden, unterschiedliche Regelungen (strenges bzw. gemildertes Niederstwertprinzip), wobei stets die Anschaffungskosten die Wertobergrenze bilden.
Nach IFRS und US-GAAP werden die Wertpapiere für Zwecke der Bewertung grundsätzlich in drei Kategorien eingeteilt
Handelspapiere
Handelspapiere (Trading), die zum kurzfristigen Wiederverkauf gehalten werden
Veräußerungsfähige Papiere
Veräußerungsfähige Papiere (Available for Sale), die weder zum dauernden Verbleib im Unternehmen bestimmt sind, noch mit der Absicht der baldigen Weiterveräußerung erworben wurden und
Endfällige Papiere
Endfällige Papiere (Held-to-Maturity), die bis zur Fälligkeit im Unternehmen gehalten werden.
Wert- bzw. Kursschwankungen bei Handelspapieren sind nach IFRS (IAS 39) und US-GAAP stets ergebniswirksam über die GuV zu erfassen. Die Anschaffungskosten bilden hierbei nicht die Obergrenze. Veräußerungsfähige Papiere werden nach IFRS (IAS 39) und US-GAAP in der Bilanz zwar ebenfalls mit ihrem Tageswert gezeigt, die Wertminderungen oder Wertsteigerungen werden aber grundsätzlich nicht über GuV ergebniswirksam erfasst, sondern ergebnisneutral über eine Neubewertungsrücklage (Ausnahme: die ergebniswirksam zu berücksichtigende dauerhafte Wertminderung). Endfällige Papiere werden grundsätzlich - wie nach HGB - auch nach IFRS (IAS 39) und US-GAAP mit ihren fortgeführten Anschaffungskosten bewertet. IAS 39 erlaubt darüber hinaus eine vierte Wertpapierkategorie, die sog. erfolgswirksamen Finanzinstrumente zu Verkehrswerten (at fair value through profit or loss). In diese Kategorie kann - unabhängig von der vorgesehenen Verwendung - wahlweise jedes Wertpapier beim Erwerb eingestuft werden. Kursschwankungen bei dieser Wertpapierkategorie werden stets ergebniswirksam gebucht.
Abb. W-4: Wertpapier-Einteilung
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