Vorstand
Vorstand - Definition
Neben der Hauptversammlung (Beschlussfassung) und dem Aufsichtsrat (Überwachung) drittes, insbesondere leitendes Organ einer Aktiengesellschaft (AG).
Gliederung
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte eigenverantwortlich und, bei mehreren Vorständen, kollegial. Er vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich nach außen und hat eine regelmäßige Berichtspflicht an Aufsichtsrat und Hauptversammlung. Er ist zur Führung der Handelsbücher, der Aufstellung und Vorlegung von Jahresabschlüssen und Geschäftsberichten sowie für die Einberufung der Hauptversammlung verantwortlich. Rechte und Pflichten (§ 76 Leitung; § 77 Geschäftsführung; § 78 Vertretung; § 79 Zeichnungsvollmacht; § 83 Vorbereitung und Ausführung der Hauptversammlung; § 88 Wettbewerbsverbot; § 90 Berichte an den Aufsichtsrat; § 91 Buchführung), Berufung und Abberufung (§ 84 durch den Aufsichtsrat), Amtszeit (§ 84 maximal 5 Jahre) sowie Bezüge (§§ 86 ff. Gewinnanteil) sind detailliert im Aktiengesetz geregelt.
Die Bezeichnung Vorstand wird darüber hinaus auch für die Leitungsorgane einer anderen Kapitalgesellschaft (Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), Stiftung, Genossenschaft, eingetragene (eG)) verwandt. Das Äquivalent zum Vorstand ist der oder die Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).
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