Stiftung

Stiftung - Definition

Rechtsform (Rechtsform), die sowohl im privaten wie auch öffentlichen Recht zu finden ist. Die Stiftung des privaten Rechts basiert auf den Rechtsgrundlagen der §§ 80 ff. BGB. Das Besondere an der Stiftung (z. B. Carl Zeiss Stiftung) ist, dass sie keinem Eigentümer gehört und damit einem Unternehmen seine Fortführung (Kontinuität) sichern kann bzw. streng an den Zweck des Stifters gebunden ist. Die Stiftung, auch die des öffentlichen Rechts, ist ein Vermögensbestand mit eigener Rechtspersönlichkeit, mit Stiftungsvorstand und Stiftungssatzung (Zweck der Stiftung). Öffentliche Stiftungen sind z. B. die Stiftung preußischer Kulturbesitz oder Stiftungen von Museen und Bibliotheken. Diese rechtliche Verselbständigung von Vermögen bedarf eines schriftlichen oder testamentarischen Stiftungsaktes und einer staatlichen Genehmigung. Im Übrigen gelten die Vorschriften zum Verein (Eingetragener Verein (e. V.)) gem. BGB.

Ähnliche Begriffe und Ergebnisse

Für wissenschaftliche Arbeiten

Quelle & Zitierlink

Um diese Seite in einer wissenschaftlichen Arbeit als Quelle anzugeben, können Sie folgenden Link verwenden, um sicherzustellen, dass sich der Inhalt des Artikels nicht ändert.

Schneck (Hrsg.), Lexikon der Betriebswirtschaft, 9. Auflage, München 2015

Zitierlink kopieren