Werbungskosten

Werbungskosten

Aufwand zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei den Einkunftsarten abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten werden bei der Einkunftsermittlung nach Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung angesetzt bei den Einkunftsarten 4. bis 7. Neben dieser allgemeinen Definition kennt das Einkommensteuergesetz noch folgenden Katalog von Werbungskosten. Dazu zählen beispielsweise Schuldzinsen, Renten, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz, Aufwendungen für Arbeitsmittel, Absetzungen für Abnutzung und Substanzverringerung, die bei der entsprechenden Einkunftsart abgezogen werden können. Daneben hat der Gesetzgeber noch Werbungskostenpauschbeträge für bestimmte Einkunftsarten festgelegt. Diese werden gewährt, soweit eine Einnahme der entsprechenden Einkunftsart vorliegt. Auf einen Nachweis, dass überhaupt Werbungskosten entstanden sind, wird verzichtet. Abbildung W-2 zeigt die Pauschbeträge.

Pauschbeträge (Abbildung W-2)

Werbungskosten: Pauschbeträge Bild

Abb. W-2: Werbungskosten: Pauschbeträge

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Schneck (Hrsg.), Lexikon der Betriebswirtschaft, 9. Auflage, München 2015

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