Tarifvertrag

Tarifvertrag - Definition

Durch Verhandlungen unter den Tarifpartnern ausgehandelte Vereinbarung über Arbeitszeiten und -löhne. Tarifpartner sind die Gewerkschaften als Arbeitnehmervertreter einerseits und die Arbeitgeberverbände (Verbandstarif) und einzelne Arbeitgeber (Haus-, Werk- oder Firmentarif) andererseits. Gem. Art. 9 GG handeln die Tarifparteien autonom, d. h. eigenverantwortlich i.R. des Tarifvertragsgesetzes (Tarifautonomie).

Friedenspflicht

Während der Laufzeit eines Tarifvertrages verpflichten sich die Vertragsparteien, keine Arbeitskampfmaßnahmen (Streik, Aussperrung) einzuleiten (Friedenspflicht).

Bindung durch Tarifverträge

Bindend sind Tarifverträge grundsätzlich nur für die Tarifgebundenen, d. h. die Tarifparteien. Arbeitnehmer, die nicht einer Gewerkschaft i. S. einer Tarifpartei angehören, kommen dadurch theoretisch nicht in den Genuss einer Tarifvereinbarung. Praktisch werden aber i. d. R. alle Verträge eines bestimmten Tarifgeltungsbereiches angepasst.

Arten von Tarifverträgen

Als Arten von Tarifverträgen lassen sich die Lohn- und Gehaltstarifverträge (Ecklohn) einerseits, die die Mindest- und Tarifentlohnung der Arbeitnehmer regeln, und die Manteltarifverträge andererseits, die Arbeitsbedingungen wie z. B. Arbeitszeit, Urlaubsbestimmungen, Einstellungs- und Entlassungsregeln regeln, unterscheiden. Ein Flächentarifvertrag gilt für einen bestimmten räumlichen Geltungsbereich (Tarifgebiet), wie zum Beispiel Nordrhein-Westfalen.

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Quelle & Zitierlink

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Schneck (Hrsg.), Lexikon der Betriebswirtschaft, 9. Auflage, München 2015

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