Kauf
Kauf - Definition
Dem Kaufvertrag zugrunde liegendes Geschäft zwischen Käufer und Verkäufer (§§ 433 ff. BGB). Ein solcher Vertrag kommt durch zwei sich deckende (übereinstimmende) Willenserklärungen, Angebot und Annahme, zustande. Darin verpflichtet sich der Verkäufer einer Sache, diese dem Käufer zu übergeben und ihm das Eigentum an der Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen (Gewährleistung, Mangelgewährleistung). Im Gegenzug verpflichtet sich der Käufer, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache anzunehmen.
Gliederung
Kaufgegenstand können bewegliche Sachen (Waren) ebenso wie unbewegliche Sachen (Grundstücke) oder unkörperliche Gegenstände wie z. B. Werbeideen, Kundenstämme und Firmennamen (Firmenwert) sein.
Beim Kaufvertrag ist das Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft zu unterscheiden (Abbildung K-4).
Ein Kauf, bei dem sich der Käufer zu einem späteren Zeitpunkt für die genaue Ausführung der Ware entscheidet, wird als Spezifikationskauf bezeichnet.
Beim Kauf sind neben der Gewährleistung bei Mängeln die Haftung für Schäden bei Vertragsschluss (Culpa in contrahendo (cic)) und die Positive Vertragsverletzung zu beachten.
Abb. K-4: Schritte des Kaufvertrags
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