Jungheinrich Aktiengesellschaft
Hamburg
ISIN DE0006219900, DE0006219926 und DE0006219934
Wir laden hiermit die Aktionärinnen und Aktionäre unserer Gesellschaft zu der
ordentlichen Hauptversammlung
am Dienstag, den 20. Mai 2025, um 10:00 Uhr
ein.
Die Hauptversammlung wird als virtuelle Hauptversammlung gemäß § 118a Absatz 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) auf Basis der Ermächtigung
gemäß § 19 Absatz 9 der Satzung ohne physische Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme
des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters) am Ort der Hauptversammlung abgehalten. Für ordnungsgemäß angemeldete
Aktionärinnen und Aktionäre und ihre Bevollmächtigten wird eine Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung live
im passwortgeschützten HV-Aktionärsportal der Gesellschaft erfolgen.
Die Stimmrechtsausübung der Stammaktionärinnen erfolgt ausschließlich über Briefwahl (auch im Wege elektronischer Kommunikation)
oder Vollmachtserteilung an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.
Wir bitten die Aktionärinnen und Aktionäre, insbesondere die Regelungen zur erforderlichen Anmeldung zur Hauptversammlung
in Abschnitt II. 2. sowie zur Ausübung der Rechte der Aktionärinnen und Aktionäre in Abschnitt II. 3. bis 9. zu beachten.
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes sind die Geschäftsräume am Sitz der Gesellschaft, Friedrich-Ebert-Damm
129, 22047 Hamburg. Aktionärinnen und Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme des von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreters) sind nicht berechtigt, physisch an der Hauptversammlung teilzunehmen. Ihnen stehen die nachstehend
in Abschnitt II. beschriebenen Rechte zu.
1. |
Vorlage des vom Aufsichtsrat festgestellten Jahresabschlusses der Jungheinrich AG zum 31. Dezember 2024, des vom Aufsichtsrat
gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2024, des zusammengefassten Lageberichtes für die Jungheinrich AG und den
Konzern mit dem Bericht des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2024
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den für das Geschäftsjahr 2024 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von 126.210.000,00
€ wie folgt zu verwenden:
a) |
Verteilung an die Aktionärinnen und Aktionäre: |
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Zahlung einer Dividende von 0,78 € je Stammaktie |
42.120.000,00 € |
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Zahlung einer Dividende von 0,80 € je Vorzugsaktie |
38.400.000,00 € |
b) |
Einstellung in andere Gewinnrücklagen |
45.690.000,00 € |
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126.210.000,00 € |
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Vorstandes Entlastung zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates Entlastung zu
erteilen.
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5. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2025
Gestützt auf die Empfehlung des Finanz- und Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, die
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PricewaterhouseCoopers GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg,
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zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2025 zu bestellen.
Der Finanz- und Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist
und ihm keine die Auswahl beschränkende Klausel im Sinne von Artikel 16 Absatz 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung
(EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014) auferlegt wurde.
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6. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichtes für das Geschäftsjahr 2024
Nach § 120a Absatz 4 AktG beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des nach §
162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichtes für das vorausgegangene Geschäftsjahr.
Vorstand und Aufsichtsrat haben den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 nach Maßgabe des § 162 AktG erstellt und
hierüber jeweils im Februar 2025 beschlossen. Der Abschlussprüfer der Gesellschaft hat den Vergütungsbericht nach Maßgabe
des § 162 Absatz 3 Satz 1 und 2 AktG geprüft und am 12. März 2025 seinen Vermerk nach § 162 Absatz 3 Satz 3 AktG erteilt.
Der Vermerk über die Prüfung ist dem Vergütungsbericht beigefügt. Der geprüfte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024
wird der Hauptsammlung zur Billigung vorgelegt. Der Vergütungsbericht mit dem Vermerk des Abschlussprüfers ist von der Einberufung
der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.jungheinrich.com/investor-relations/hauptversammlung |
zugänglich gemacht.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht der Jungheinrich AG
für das Geschäftsjahr 2024 zu billigen.
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7. |
Beschlussfassung über die Anpassung der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrates und entsprechende Satzungsänderung (§
18 Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 6 der Satzung)
Nach § 113 Absatz 3 AktG ist bei börsennotierten Gesellschaften mindestens alle vier Jahre durch die Hauptversammlung ein
Beschluss über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder zu fassen. Die Hauptversammlung der Jungheinrich Aktiengesellschaft
hat zuletzt am 11. Mai 2021 über die Vergütung für die Aufsichtsratsmitglieder Beschluss gefasst.
Die bisherigen Vergütungsregelungen für die Mitglieder des Aufsichtsrates sind nach Einschätzung der Verwaltung im Grundsatz
weiterhin marktkonform, die Höhe der Vergütung soll jedoch aufgrund eingehender Überprüfung und Durchführung eines Marktvergleiches
punktuell angepasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a) |
§ 18 Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 6 der Satzung werden wie folgt neu gefasst:
„(1) |
Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten für jedes volle Geschäftsjahr eine feste Grundvergütung, die für das einzelne Mitglied
€ 56.000,00 beträgt.
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(2) |
Abweichend von vorstehender Ziffer (1) erhält der Vorsitzende des Aufsichtsrates für jedes volle Geschäftsjahr eine feste
Grundvergütung von € 189.000,00, der stellvertretende Vorsitzende von € 92.000,00.
|
[...]
(6) |
Die Mitglieder des Vermittlungsausschusses erhalten keine zusätzliche Vergütung.“
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Im Übrigen bleibt § 18 der Satzung unverändert. Mit Wirksamkeit der Änderung von § 18 Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 6 der
Satzung findet die Neuregelung der Aufsichtsratsvergütung erstmals für das am 1. Januar 2025 begonnene Geschäftsjahr Anwendung.
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b) |
Angesichts der Vergütungsanpassung schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, das diesbezüglich geänderte Vergütungssystem für
den Aufsichtsrat gemäß § 113 AktG zu billigen.
Das Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft ist von der Einberufung der Hauptversammlung an auf
der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.jungheinrich.com/investor-relations/hauptversammlung |
zugänglich gemacht.
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|
8. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag
Die Jungheinrich AG und die Uplift Ventures GmbH (nachfolgend „Uplift Ventures“) haben am 26. März 2025 einen Beherrschungs-
und Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen, dessen Wirksamkeit von der Zustimmung der Hauptversammlung der Jungheinrich AG,
der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Uplift Ventures und seiner darauf folgenden Eintragung in das Handelsregister
der Uplift Ventures abhängt.
Alleinige Gesellschafterin der Uplift Ventures mit einem Stammkapital von 25.000,00 € ist die Jungheinrich AG. Gesellschaftsvertraglicher
Unternehmensgegenstand der Uplift Ventures ist das Errichten von Wachstumsunternehmen (Start-Ups) im Wege des sogenannten
Corporate Venture Building, der Erwerb und das Halten und Verwalten von Beteiligungen an Unternehmen, die Investition in und
der Erwerb von und das Halten und Verwalten von Beteiligungen an bereits bestehenden Wachstumsunternehmen (Start-Ups) sowie
Venture-Capital-Fonds (Corporate Venture Capital) sowie die Erbringung von Dienstleistungen aller Art im Kontext von Corporate
Venture Building, von Scouting über Ideengenerierung bis zur Modellierung, Validierung, Gründung und Vermarktung neuer Geschäftsmodelle
und betriebswirtschaftliche Beratung, sowie im Kontext von Corporate Venture Capital, jeweils mit Fokus auf strategische Innovationsfelder
der Jungheinrich AG sowie an die Geschäftsfelder der Jungheinrich AG angrenzende beziehungsweise zu diesen komplementäre Geschäftsfelder.
Der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag hat folgenden wesentlichen Inhalt:
- |
Die Uplift Ventures unterstellt die Leitung ihres Unternehmens der Jungheinrich AG, die gegenüber der Geschäftsführung der
Uplift Ventures zur Erteilung von Weisungen berechtigt ist.
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- |
Die Uplift Ventures verpflichtet sich, während der Vertragsdauer entsprechend allen Vorschriften des § 301 AktG in seiner
jeweils gültigen Fassung ihren gesamten Gewinn an die Jungheinrich AG abzuführen. Des Weiteren bestimmt der Vertrag, dass
während der Dauer des Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen auf Verlangen der Jungheinrich AG aufzulösen und abzuführen
sind.
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- |
Die Uplift Ventures ist berechtigt, mit Zustimmung der Jungheinrich AG Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in die Gewinnrücklagen
im Sinne von § 272 Absatz 3 HGB einzustellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
wirtschaftlich begründet ist.
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- |
Für die Verlustübernahme durch die Jungheinrich AG gelten die Vorschriften des § 302 AktG in ihrer jeweils gültigen Fassung
entsprechend. Der Anspruch auf Verlustübernahme entsteht - ebenso wie der Anspruch auf Gewinnabführung - zum Ende des Geschäftsjahres
der Uplift Ventures und ist mit Wertstellung zu diesem Zeitpunkt fällig.
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- |
Der Vertrag wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister der Uplift Ventures wirksam und gilt bezüglich der Regelungen
zur Beherrschung ab diesem Zeitpunkt. Er bestimmt weiter, dass die Regelungen zur Gewinnabführung und zur Verlustübernahme
rückwirkend ab dem Beginn des Geschäftsjahres gelten, in dem der Vertrag in das Handelsregister der Uplift Ventures eingetragen
wird. Die körperschaft- und gewerbesteuerliche Organschaft kann auf diese Weise bereits für das gesamte laufende Geschäftsjahr
der Uplift Ventures erreicht werden.
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- |
Der Vertrag wird für fünf Zeitjahre, gerechnet ab dem Beginn der Geltung der Regelungen zur Gewinnabführung und zur Verlustübernahme,
fest geschlossen. Dies entspricht nach derzeitiger Rechtslage der steuerlichen Mindestlaufzeit der durch den Vertrag begründeten
körperschaftsteuerlichen Organschaft (§ 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 17 KStG). Sofern diese fünf Zeitjahre
während eines laufenden Geschäftsjahres der Uplift Ventures enden, verlängert sich die Mindestvertragsdauer bis zum Ablauf
dieses Geschäftsjahres. Der Vertrag setzt sich danach auf unbestimmte Zeit fort, sofern er nicht mit einer Frist von einem
Monat schriftlich gekündigt wird.
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- |
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere
auch dann vor, wenn die Jungheinrich AG nicht mehr mit der Mehrheit der Stimmrechte an der Uplift Ventures beteiligt ist,
die Anteile an der Uplift Ventures veräußert oder einbringt, die Jungheinrich AG oder die Uplift Ventures verschmolzen, gespalten
oder liquidiert wird oder an der Uplift Ventures entsprechend § 307 AktG erstmals ein außenstehender Gesellschafter beteiligt
wird.
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In dem Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag war keine Ausgleichszahlung und keine Abfindung für außenstehende Gesellschafter
der Uplift Ventures zu bestimmen, da außenstehende Gesellschafter der Uplift Ventures nicht vorhanden sind; die Jungheinrich
AG ist an der Uplift Ventures zu 100 Prozent unmittelbar beteiligt. Auch eine Bewertung der beteiligten Unternehmen zur Ermittlung
eines angemessenen Ausgleiches und einer angemessenen Abfindung war daher nicht vorzunehmen. Da die Jungheinrich AG unmittelbar
alle Geschäftsanteile der Uplift Ventures hält, bedarf es gemäß § 293b Absatz 1 AktG auch keiner Prüfung des Vertrages durch
sachverständige Prüfer (Vertragsprüfer).
Der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag ist zusammen mit dem gemeinsamen Bericht des Vorstandes der Jungheinrich
AG und der Geschäftsführung der Uplift Ventures sowie den weiteren gemäß § 293f Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 AktG zu veröffentlichenden
Unterlagen von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.jungheinrich.com/investor-relations/hauptversammlung |
zugänglich gemacht.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
Dem am 26. März 2025 abgeschlossenen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Jungheinrich AG und der Uplift
Ventures GmbH wird zugestimmt.
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II. |
Weitere Angaben zur Einberufung und Durchführung der Hauptversammlung, zu Voraussetzungen der Teilnahme an der virtuellen
Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechtes durch die Stammaktionärinnen sowie der sonstigen Rechte der Aktionärinnen
und Aktionäre
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1. |
Mitteilungen gemäß § 49 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WpHG
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Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger
102.000.000,00 € und ist eingeteilt in 102.000.000 Stückaktien, die sich aus 54.000.000 nennbetragslosen Stammaktien und 48.000.000
nennbetragslosen Vorzugsaktien ohne Stimmrecht zusammensetzen. Jede Stammaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme,
sodass die Gesamtzahl der Stimmrechte im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger
54.000.000 beträgt. Aus von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien können keine Stimmrechte ausgeübt werden. Derzeit hält
die Gesellschaft keine eigenen Aktien.
2. |
Virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten, Voraussetzungen
zur Teilnahme an der Hauptversammlung; Bild- und Tonübertragung
|
Die Hauptversammlung wird auf Basis der Ermächtigung gemäß § 19 Absatz 9 der Satzung und der entsprechenden Entscheidung des
Vorstandes als virtuelle Hauptversammlung nach § 118a AktG abgehalten.
Die Hauptversammlung findet unter Anwesenheit des Versammlungsleiters und eines mit der Niederschrift der Hauptversammlung
beauftragten Notars in den Geschäftsräumen am Sitz der Gesellschaft, Friedrich-Ebert-Damm 129, 22047 Hamburg, statt. Eine
physische Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme des von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreters) am Ort der Hauptversammlung ist ausgeschlossen. Die Stammaktionärinnen und ihre Bevollmächtigten können
ihr Stimmrecht in der virtuellen Hauptversammlung ausschließlich über Briefwahl (auch im Wege elektronischer Kommunikation)
oder Erteilung von Vollmacht und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nach Maßgabe der nachfolgenden
Bestimmungen ausüben. Im Vorfeld der Versammlung können ordnungsgemäß angemeldete Aktionärinnen und Aktionäre zudem im Wege
der elektronischen Kommunikation Stellungnahmen einreichen. Während der Versammlung wird elektronisch zugeschalteten Aktionärinnen
und Aktionären ein Rederecht in der Versammlung im Wege der Videokommunikation eingeräumt. Auch sind diese berechtigt, als
Teil ihres Rederechtes im Wege der Videokommunikation in der Versammlung Anträge und Wahlvorschläge zu stellen und Auskunft
vom Vorstand zu verlangen sowie im Wege der elektronischen Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
zur Niederschrift zu erklären.
Im Hinblick auf die Besonderheiten der virtuellen Hauptversammlung bitten wir die Aktionärinnen und Aktionäre um besondere
Beachtung der nachstehenden Hinweise zur Anmeldung und zur Ausübung der Rechte der Aktionärinnen und Aktionäre.
Für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionärinnen und Aktionäre erfolgt eine Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung
im Internet im passwortgeschützten HV-Aktionärsportal der Gesellschaft, welches auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.jungheinrich.com/investor-relations/hauptversammlung
zu erreichen ist und über das sich die Aktionärinnen und Aktionäre elektronisch zur Versammlung zuschalten können. Für alle
Interessierten wird ebenfalls auf der Internetseite der Gesellschaft unter der oben genannten Rubrik ein frei zugänglicher
Streaming-Link verfügbar sein, über den die Reden der Vorsitzenden von Aufsichtsrat und Vorstand verfolgt werden können.
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung ist für die Stamm- und Vorzugsaktionärinnen und -aktionäre sowie zur Ausübung
des Stimmrechtes für die Stammaktionärinnen eine Anmeldung erforderlich. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der Adresse
Jungheinrich AG c/o UBJ. GmbH Kapstadtring 10 22297 Hamburg
Telefax: +49 40 6378-5423 E-Mail: hv@ubj.de
bis spätestens am
13. Mai 2025 (24:00 Uhr)
in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache zugehen.
Für Inhaberaktien gelten die folgenden Bestimmungen: Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist für Stamm- und Vorzugsaktionärinnen
und -aktionäre sowie zur Ausübung des Stimmrechtes für die Stammaktionärinnen darüber hinaus der Nachweis des Anteilsbesitzes
erforderlich. Aktionärinnen und Aktionäre, die Inhaberaktien halten, weisen ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechtes durch einen gemäß § 67c Absatz 3 AktG durch den Letztintermediär ausgestellten Nachweis
über den Anteilsbesitz der Aktionärin oder des Aktionärs nach, der der Gesellschaft auch direkt durch den Letztintermediär
übermittelt werden kann. Die Inhaberinnen von Stammaktien, die ihre Aktien nicht in einem von einem Intermediär geführten
Depot verwahren, weisen ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes durch eine
entsprechende Bescheinigung ihres Anteilsbesitzes durch die Gesellschaft, eine innerhalb der Europäischen Union ansässige
Notarin oder einen innerhalb der Europäischen Union ansässigen Notar, eine Wertpapiersammelbank oder einen Intermediär nach.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes von Inhaberaktien hat sich gemäß den gesetzlichen Vorgaben für börsennotierte Gesellschaften
auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen (sogenannter Nachweisstichtag), also auf den
28. April 2025 (24:00 Uhr),
und muss der Gesellschaft spätestens am
13. Mai 2025 (24:00 Uhr)
unter der vorstehend für die Anmeldung benannten Adresse zugehen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechtes als Aktionärin
oder Aktionär hinsichtlich der Inhaberaktien nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes in der vorstehend beschriebenen Weise
fristgerecht erbracht hat. Insbesondere haben Veräußerungen oder sonstige Übertragungen der Aktien nach dem Nachweisstichtag
im Verhältnis zur Gesellschaft keine Bedeutung für den Umfang und die Ausübung des gesetzlichen Teilnahme- und Stimmrechtes
der bisherigen Aktionärin oder des bisherigen Aktionärs. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag.
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionärin oder Aktionär werden, sind - soweit
es sich um Inhaberaktien handelt - nicht teilnahme- oder stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die
Dividendenberechtigung.
3. |
Stimmrechtsausübung und Bevollmächtigung
|
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionärinnen und Aktionäre können ihre Rechte auch durch eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten,
zum Beispiel durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in
diesem Fall gelten die vorstehend beschriebenen Regelungen betreffend Inhaberaktien für eine frist- und formgerechte Anmeldung
und den frist- und formgerechten Nachweis des Anteilsbesitzes. Die Vollmachtserteilung muss gemäß § 134 Absatz 3 Satz 3 AktG
grundsätzlich in Textform (§ 126b BGB) erfolgen.
Stamm- und Vorzugsaktionärinnen und -aktionäre können eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten dadurch bevollmächtigen,
dass sie die auf der Zugangskarte abgedruckte Vollmacht ausfüllen und die Zugangskarte mit den Zugangsdaten für das passwortgeschützte
HV-Aktionärsportal der oder dem Bevollmächtigten aushändigen. Vollmachten können alternativ auch unter Verwendung der Daten
der Zugangskarte gemäß dem von der Gesellschaft festgelegten Verfahren elektronisch über das Internet erteilt werden. Durch
Verwendung des passwortgeschützten HV-Aktionärsportals und Eingabe von Vor- und Nachnamen und Wohnort der oder des Bevollmächtigten
erklärt die oder der Bevollmächtigte, dass sie oder er ordnungsgemäß bevollmächtigt wurde. In diesem Fall ist der Gesellschaft
jedoch zusätzlich ein Nachweis der Bevollmächtigung bis zum Tag der Hauptversammlung auf die nachstehend genannte Weise zu
übermitteln. Auch am Tag der Hauptversammlung können bis zu dem vom Versammlungsleiter festgelegten Zeitpunkt Vollmachten
erteilt oder widerrufen werden und der Nachweis hierüber gegenüber der Gesellschaft erbracht werden.
Wenn ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere in § 135 AktG gleichgestellte Institution oder Person bevollmächtigt
werden soll, besteht kein Textformerfordernis. Vielmehr richtet sich in diesem Fall das Formerfordernis nach den aktienrechtlichen
Vorschriften des § 135 AktG. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigende Institution oder
Person möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangt, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten
muss. Wir bitten diejenigen Aktionärinnen und Aktionäre, die einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere
in § 135 AktG gleichgestellte Institution oder Person bevollmächtigen wollen, sich mit diesen Institutionen oder Personen
über eine mögliche Form der Vollmacht abzustimmen. Gemäß § 67a Absatz 4 AktG ist ein Intermediär eine Person, die Dienstleistungen
der Verwahrung oder der Verwaltung von Wertpapieren oder der Führung von Depotkonten für Aktionärinnen und Aktionäre oder
andere Personen erbringt, wenn die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien von Gesellschaften stehen, die ihren Sitz in
einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
haben. Der Begriff Intermediär umfasst demnach insbesondere Kreditinstitute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der sogenannten
Kapitaladäquanzverordnung (Verordnung (EU) Nr. 575/2013). Gemäß § 67a Absatz 5 Satz 2 AktG ist ein Letztintermediär, wer als
Intermediär für eine Aktionärin oder einen Aktionär Aktien einer Gesellschaft verwahrt.
Der Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag der Hauptversammlung durch die Bevollmächtigte oder den Bevollmächtigten
im passwortgeschützten HV-Aktionärsportal hochgeladen werden oder bis zum Tag der Hauptversammlung durch Erklärung gegenüber
der Gesellschaft an folgende Adresse erfolgen:
Jungheinrich AG HV-Stelle Friedrich-Ebert-Damm 129 22047 Hamburg Telefax: +49 40 6948-1288 E-Mail: hv@jungheinrich.de
Um das passwortgeschützte HV-Aktionärsportal zu nutzen, bedarf es der auf der Zugangskarte abgedruckten erforderlichen Log-in-Daten
(Zugangsnummer und PIN-Code). Den Zugang erhalten die Aktionärinnen und Aktionäre über die Internetseite der Gesellschaft
unter
https://www.jungheinrich.com/investor-relations/hauptversammlung
Bevollmächtigt eine Aktionärin oder ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere dieser Personen
zurückweisen.
Den stimmberechtigten Stammaktionärinnen bieten wir an, dass sie sich durch den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
in der virtuellen Hauptversammlung vertreten lassen können. Auch in diesem Fall gelten die vorstehend beschriebenen Regelungen
für eine frist- und formgerechte Anmeldung und - betreffend Inhaberaktien - für den frist- und formgerechten Nachweis des
Anteilsbesitzes. Die Vollmacht und die Weisungen für den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können bis spätestens 19. Mai 2025 (Tag des Einganges) durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft an folgende Adresse erteilt werden:
Jungheinrich AG HV-Stelle Friedrich-Ebert-Damm 129 22047 Hamburg Telefax: +49 40 6948-1288 E-Mail: hv@jungheinrich.de
Alternativ kann der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter von den stimmberechtigten Stammaktionärinnen auch über
das passwortgeschützte HV-Aktionärsportal bevollmächtigt werden. Über das HV-Aktionärsportal erteilte Vollmachten und Weisungen
an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können bis zu dem am Tag der Hauptversammlung vom Versammlungsleiter
festgelegten Zeitpunkt erteilt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt ist auch ein Widerruf der über das Internet erteilten Vollmachten
oder eine Änderung über das Internet erteilter Weisungen möglich. Näheres wird den stimmberechtigten Stammaktionärinnen schriftlich
mitgeteilt.
4. |
Verfahren für die Ausübung des Stimmrechtes durch Briefwahl
|
Die Stammaktionärinnen können ihre Stimmen ausschließlich im Wege elektronischer Kommunikation oder schriftlich abgeben (Briefwahl).
Voraussetzung für die Ausübung des Stimmrechtes durch Briefwahl ist die form- und fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung.
Für die elektronische Briefwahl steht das passwortgeschützte HV-Aktionärsportal der Gesellschaft unter
https://www.jungheinrich.com/investor-relations/hauptversammlung
ab dem 28. April 2025 bis zu dem am Tag der Hauptversammlung vom Versammlungsleiter festgelegten Zeitpunkt zur Verfügung. Zugangsdaten erhalten
die stimmberechtigten Stammaktionärinnen nach ihrer Anmeldung.
Alternativ können die stimmberechtigten Stammaktionärinnen für die Briefwahl nach erfolgter Anmeldung auch das zusammen mit
der Zugangskarte zugesandte Formular benutzen. Die schriftlichen Stimmabgaben müssen spätestens bis zum 19. Mai 2025 (Tag des Einganges) bei der Gesellschaft unter der folgenden Adresse eingegangen sein:
Jungheinrich AG HV-Stelle Friedrich-Ebert-Damm 129 22047 Hamburg Telefax: +49 40 6948-1288 E-Mail: hv@jungheinrich.de
5. |
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionärinnen und Aktionären
|
Aktionärinnen und Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von
500.000,00 € erreichen (Letzteres entspricht 500.000 Stückaktien), können gemäß § 122 Absatz 2 AktG verlangen, dass Gegenstände
auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden.
Die Antragstellenden haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zuganges des Verlangens Inhaberinnen
oder Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstandes über den Antrag halten. Jedem neuen
Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Das Verlangen muss der Gesellschaft schriftlich unter der Adresse
Jungheinrich AG Vorstand Friedrich-Ebert-Damm 129 22047 Hamburg
oder in elektronischer Form gemäß § 126a BGB (das heißt mit qualifizierter elektronischer Signatur) unter der E-Mail-Adresse
hv@jungheinrich.de
mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens zum Ablauf des
19. April 2025 (24:00 Uhr),
zugehen.
Gegenanträge von Aktionärinnen und Aktionären mit Begründung gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem
bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 126 AktG oder Vorschläge von Aktionärinnen und Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
oder Abschlussprüfern gemäß § 127 AktG sind ausschließlich an folgende Adresse im Original, per Telefax oder per E-Mail zu
übersenden:
Jungheinrich AG HV-Stelle Friedrich-Ebert-Damm 129 22047 Hamburg Telefax: +49 40 6948-1288 E-Mail: hv@jungheinrich.de
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionärinnen und Aktionären, die mindestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung,
also bis spätestens zum Ablauf des
5. Mai 2025 (24:00 Uhr),
unter der vorstehend angegebenen Adresse eingehen, werden einschließlich einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung allen
Aktionärinnen und Aktionären im Internet unter
https://www.jungheinrich.com/investor-relations/hauptversammlung
unverzüglich zugänglich gemacht, wenn die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht zur Veröffentlichung gemäß § 126 beziehungsweise
§ 127 AktG erfüllt sind, insbesondere sofern - bei Inhaberaktien - ein Nachweis der Aktionärseigenschaft erfolgt. Anderweitig
adressierte Gegenanträge von Aktionärinnen und Aktionären bleiben unberücksichtigt.
Von der Gesellschaft zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge der Aktionärinnen und Aktionäre gelten nach §
126 Absatz 4 AktG als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Zu diesen Anträgen können ordnungsgemäß zur Hauptversammlung
angemeldete Stammaktionärinnen sowie ihre Bevollmächtigten das Stimmrecht ausüben. Sofern die oder der den Antrag stellende
oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionärin oder Aktionär nicht ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet
ist, muss der Gegenantrag oder Wahlvorschlag in der Versammlung nicht behandelt werden.
Gegenanträge und Wahlvorschläge sowie sonstige Anträge können darüber hinaus gemäß § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AktG auch
während der Hauptversammlung im Wege der Videokommunikation, mithin im Rahmen des Rederechts (dazu unter Ziffer 7.), gestellt
werden.
6. |
Recht zur Einreichung von Stellungnahmen
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Aktionärinnen und Aktionäre, die sich form- und fristgerecht nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen zur Hauptversammlung
angemeldet haben, und ihre Bevollmächtigten haben gemäß §§ 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 6, 130a Absatz 1 bis 4 AktG das Recht,
bis spätestens fünf Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen
sind, also bis spätestens zum Ablauf des
14. Mai 2025 (24:00 Uhr)
über das passwortgeschützte HV-Aktionärsportal unter
https://www.jungheinrich.com/investor-relations/hauptversammlung
in Textform Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung einzureichen. Das passwortgeschützte HV-Aktionärsportal der
Gesellschaft einschließlich der Möglichkeit zur Übermittlung von Stellungnahmen steht den Aktionärinnen und Aktionären und
ihren Bevollmächtigten ab dem 28. April 2025 zur Verfügung. Der Umfang einer Stellungnahme soll 10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) nicht überschreiten.
Die Gesellschaft wird die Stellungnahmen bis spätestens vier Tage vor der Versammlung, also bis zum 15. Mai 2025, 24:00 Uhr, unter Nennung des Namens der einreichenden Aktionärin oder des einreichenden Aktionärs oder der von ihr oder ihm bevollmächtigten
Person im passwortgeschützten HV-Aktionärsportal zugänglich machen. Mit dem Einreichen einer Stellungnahme erklärt sich die
Aktionärin oder der Aktionär oder die von ihr oder ihm bevollmächtigte Person mit dieser Zugänglichmachung einverstanden.
Die Gesellschaft behält sich vor, Stellungnahmen mit beleidigendem, diskriminierendem, strafrechtlich relevantem, offensichtlich
falschem oder irreführendem Inhalt sowie solche ohne Bezug zur Tagesordnung nicht zugänglich zu machen. Gleiches gilt, wenn
Stellungnahmen den Umfang von 10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) überschreiten oder die Aktionärin oder der Aktionär zu
erkennen gibt, dass sie oder er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird (§ 130a Absatz
3 Satz 4 in Verbindung mit § 126 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Nummer 3 oder Nummer 6 AktG).
Das Recht zur Einreichung von Stellungnahmen begründet keine Möglichkeit zur Vorab-Einreichung von Fragen nach § 131 Absatz
1a AktG. In den eingereichten Stellungnahmen enthaltene Anträge, Wahlvorschläge, Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
oder Fragen von Aktionärinnen und Aktionären werden nicht berücksichtigt. Das Stellen von Anträgen und das Unterbreiten von
Wahlvorschlägen (dazu Ziffer 5.), die Ausübung des Auskunftsrechtes (dazu Ziffer 8.) sowie die Einlegung von Widersprüchen
gegen Beschlüsse der Hauptversammlung (dazu Ziffer 9.) sind ausschließlich auf den in dieser Einladung jeweils gesondert beschriebenen
Wegen möglich.
Aktionärinnen und Aktionäre beziehungsweise ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind,
haben gemäß §§ 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7, 130a Absatz 5 und 6 AktG in der Versammlung ein Rederecht, das im Wege der Videokommunikation
ausgeübt wird. Ab Beginn der Hauptversammlung können ordnungsgemäß angemeldete Aktionärinnen und Aktionäre beziehungsweise
ihre Bevollmächtigten im passwortgeschützten HV-Aktionärsportal unter
https://www.jungheinrich.com/investor-relations/hauptversammlung
Redebeiträge anmelden.
Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AktG, Nachfragen nach § 131 Absatz 1d AktG und Fragen nach
§ 131 Absatz 1e AktG können Bestandteil des Redebeitrages sein.
Gemäß § 21 Absatz 2 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionärinnen
und Aktionäre zeitlich angemessen beschränken und insbesondere zu Beginn oder während der Hauptversammlung den zeitlichen
Rahmen für den ganzen Verlauf der Hauptversammlung, für die Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für den
einzelnen Frage- und Redebeitrag angemessen festsetzen.
Aktionärinnen und Aktionäre beziehungsweise ihre Bevollmächtigten benötigen für die Ausübung des Rederechtes ein internetfähiges
Endgerät (PC, Laptop, Tablet oder Smartphone), das über eine Kamera, einen Lautsprecher und ein Mikrofon verfügt. Der Versammlungsleiter
wird das Verfahren der Wortmeldung und Worterteilung in der Hauptversammlung näher erläutern. Weitere Hinweise zur Anmeldung
eines Redebeitrages und zu den technischen Voraussetzungen finden die Aktionärinnen und Aktionäre ab dem 28. April 2025 im passwortgeschützten HV-Aktionärsportal.
Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionärin oder Aktionär beziehungsweise
bevollmächtigter Person und Gesellschaft in der Versammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen,
sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist.
Jeder Aktionärin und jedem Aktionär ist gemäß §§ 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, 131 Absatz 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung
vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines
Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht des Vorstandes
erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu den mit ihr verbundenen Unternehmen.
Des Weiteren betrifft die Auskunftspflicht auch die Lage des Konzerns und die Lage der in den Konzernabschluss einbezogenen
Unternehmen.
Es ist vorgesehen, dass der Versammlungsleiter gemäß § 131 Absatz 1f AktG festlegen wird, dass das vorgenannte Auskunftsrecht
in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation, also im Rahmen der Ausübung des Rederechtes (dazu Ziffer
7.), ausgeübt werden kann.
§ 131 Absatz 4 Satz 1 AktG bestimmt, dass dann, wenn einer Aktionärin oder einem Aktionär wegen ihrer oder seiner Eigenschaft
als Aktionärin oder Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden ist, diese Auskunft jeder anderen
Aktionärin und jedem anderen Aktionär beziehungsweise deren Bevollmächtigten auf deren Verlangen in der Hauptversammlung zu
geben ist, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung nicht erforderlich ist. Im Rahmen der
virtuellen Hauptversammlung wird gewährleistet, dass ordnungsgemäß angemeldete Aktionärinnen und Aktionäre beziehungsweise
ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, ihr Verlangen nach § 131 Absatz 4 Satz
1 AktG im Wege der elektronischen Kommunikation über das passwortgeschützte HV-Aktionärsportal unter
https://www.jungheinrich.com/investor-relations/hauptversammlung
während der Hauptversammlung übermitteln können.
Wird einer Aktionärin oder einem Aktionär eine Auskunft verweigert, so kann sie oder er gemäß § 131 Absatz 5 Satz 1 AktG verlangen,
dass ihre oder seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über die Verhandlung
aufgenommen werden. Im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung wird gewährleistet, dass ordnungsgemäß angemeldete Aktionärinnen
und Aktionäre beziehungsweise ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, ihr Verlangen
nach § 131 Absatz 5 Satz 1 AktG im Wege der elektronischen Kommunikation über das passwortgeschützte HV-Aktionärsportal während
der Hauptversammlung übermitteln können.
Zu allen vom Vorstand gegebenen Antworten steht den Aktionärinnen und Aktionären in der Versammlung ein Nachfragerecht gemäß
§ 131 Absatz 1d AktG zu.
Aktionärinnen und Aktionäre sowie ihre Bevollmächtigten, die ordnungsgemäß angemeldet und elektronisch zu der Hauptversammlung
zugeschaltet sind, haben gemäß § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 in Verbindung mit § 245 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 AktG das
Recht, Widerspruch gegen einen oder mehrere Beschlüsse der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation bei dem
beurkundenden Notar zu erklären. Eine gültige Erklärung des Widerspruches setzt voraus, dass die Aktionärin oder der Aktionär
oder die oder der Bevollmächtigte den Widerspruch unter Angabe des Beschlusses, gegen den sich der Widerspruch richtet, bis
zum Ende der Hauptversammlung über das passwortgeschützte HV-Aktionärsportal unter
https://www.jungheinrich.com/investor-relations/hauptversammlung
einreicht.
10. |
Weitere Erläuterungen und Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft
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Diese Einladung, weitere Informationen und weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionärinnen und Aktionäre sind
im Internet unter
https://www.jungheinrich.com/investor-relations/hauptversammlung
abrufbar.
Den Aktionärinnen und Aktionären werden die Informationen gemäß § 124a AktG auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.jungheinrich.com/investor-relations/hauptversammlung
zugänglich gemacht. Ein Bericht des Vorstandes mit den erläuternden Angaben nach §§ 315a, 289a HGB ist für die Gesellschaft
nicht abzugeben, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
Wie vorstehend erläutert, können ordnungsgemäß angemeldete Aktionärinnen und Aktionäre und ihre Bevollmächtigten die gesamte
Hauptversammlung über das passwortgeschützte HV-Aktionärsportal der Gesellschaft in Bild und Ton verfolgen. Die Ausführungen
des Versammlungsleiters zur Eröffnung der Hauptversammlung und die Reden der Vorsitzenden von Aufsichtsrat und Vorstand sind
über die vorstehend genannte Internetseite der Gesellschaft beziehungsweise unter der vorstehend genannten Rubrik über einen
frei zugänglichen Streaming-Link empfangbar, sodass auch sonstige Interessierte diese Ausführungen live verfolgen können.
In diesem Abschnitt informieren wir die Aktionärinnen und Aktionäre darüber, welche personenbezogenen Daten wir von ihnen
beziehungsweise einer gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreterin oder eines gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreters
im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung unserer virtuellen Hauptversammlung verarbeiten und welche
Rechte ihnen gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung - DS-GVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
hinsichtlich der Verarbeitung ihrer Daten zustehen.
Kategorien von personenbezogenen Daten, die verarbeitet werden
Die Gesellschaft verarbeitet im Rahmen der Durchführung der Hauptversammlung folgende Kategorien personenbezogener Daten ihrer
Aktionärinnen und Aktionäre: Kontaktdaten (zum Beispiel Name oder die E-Mail-Adresse), Informationen über ihre Aktien (zum
Beispiel Anzahl der Aktien) und Verwaltungsdaten (zum Beispiel die Zugangsnummer und Account-Daten des passwortgeschützten
HV-Aktionärsportals).
Wenn Aktionärinnen und Aktionäre unser HV-Aktionärsportal im Internet nutzen, erheben wir die erforderlichen Daten zur Nutzung
und Bereitstellung des Aktionärsportals. Dazu gehören Zugangsdaten (Zugangsnummer und PIN-Code) und die folgenden Zugriffs-
und Geräteinformationen, die in den Webserver-Log-Files protokolliert werden: abgerufene beziehungsweise angefragte Daten;
Datum und Uhrzeit des Abrufes; Meldung, ob der Abruf erfolgreich war; Typ des verwendeten Webbrowsers; Referrer-URL (die zuvor
besuchte Seite); IP-Adresse; Aktionärsnummer und Session-ID; Log-in. Ihr Browser übermittelt diese Daten automatisch an uns,
wenn Sie unser Aktionärsportal besuchen.
Schließlich verarbeiten wir auch Informationen zu Fragen und sonstigen Anfragen sowie Stellungnahmen von Aktionärinnen und
Aktionären und ihren Bevollmächtigten, die in Bezug auf die Hauptversammlung über das Aktionärsportal eingereicht werden.
Rechtsgrundlage und Zwecke der Datenverarbeitung
Die Datenverarbeitung erfolgt zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung. Die Verarbeitung von
personenbezogenen Daten im Rahmen der Hauptversammlung basiert auf Artikel 6 Absatz 1 lit. c DS-GVO. Danach ist eine Verarbeitung
personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist.
Die Gesellschaft ist rechtlich verpflichtet, die Hauptversammlung der Aktionärinnen und Aktionäre durchzuführen. Um dieser
Pflicht nachzukommen, ist die Verarbeitung der oben genannten Kategorien personenbezogener Daten unerlässlich. Ohne Angabe
der personenbezogenen Daten der Aktionärinnen und Aktionäre können sich diese nicht zur Hauptversammlung anmelden.
Die Verarbeitung der oben genannten Zugriffsdaten und Geräteinformationen ist erforderlich, um das Aktionärsportal technisch
bereitstellen zu können, sowie zur Missbrauchserkennung, Störungsbeseitigung und zur Sicherstellung eines reibungslosen Ablaufes
der virtuellen Hauptversammlung. Rechtsgrundlage dieser Verarbeitung ist das berechtigte Interesse der Jungheinrich AG an
den in diesem Abschnitt genannten Datenverarbeitungszwecken (Artikel 6 Absatz 1 lit. f DS-GVO).
Verantwortliche Stelle
Für die Datenverarbeitung ist die Jungheinrich AG verantwortlich. Die Kontaktdaten des Verantwortlichen lauten:
Jungheinrich AG Konzerndatenschutzbeauftragter Friedrich-Ebert-Damm 129 22047 Hamburg E-Mail: datenschutz@jungheinrich.de
Weitergabe der personenbezogenen Daten / Einbindung von Dienstleistern
Personenbezogene Daten, die die Aktionärinnen und Aktionäre betreffen, werden grundsätzlich nicht an Dritte weitergegeben.
Ausnahmsweise erhalten auch Dritte Zugang zu diesen Daten, sofern sie von der Gesellschaft zur Erbringung von Dienstleistungen
im Rahmen der Durchführung der virtuellen Hauptversammlung beauftragt wurden. Hierbei handelt es sich um typische Hauptversammlungsdienstleister,
wie etwa HV-Agenturen, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer. Die Dienstleister
erhalten personenbezogene Daten nur in dem Umfang, der für die Erbringung der Dienstleistung notwendig ist. Das Aktionärsportal
wird durch unsere Dienstleisterin UBJ. GmbH, Hamburg, ausschließlich in unserem Auftrag und nach unserer Weisung betrieben.
Im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Einsichtsrechtes in das Teilnehmerverzeichnis der Hauptversammlung können andere
Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie Aktionärinnen und Aktionäre Einblick in die in dem Teilnehmerverzeichnis über die von
Aktionärinnen und Aktionären erfassten Daten erlangen. Auch im Rahmen von bekanntmachungspflichtigen Tagesordnungsergänzungsverlangen,
Gegenanträgen beziehungsweise -wahlvorschlägen werden, wenn diese Anträge von Aktionärinnen oder Aktionären gestellt werden,
die personenbezogenen Daten dieser Aktionärinnen oder Aktionäre veröffentlicht.
Sofern Aktionärinnen und Aktionäre beziehungsweise ihre Bevollmächtigten von der Möglichkeit Gebrauch machen, im Vorfeld der
virtuellen Hauptversammlung über unser Aktionärsportal Stellungnahmen einzureichen, erfolgt dies - sofern sie mit Anklicken
der entsprechenden Box dem zustimmen - unter Nennung ihres Namens. Dieser kann dann von anderen Teilnehmerinnen und Teilnehmern
der virtuellen Hauptversammlung zur Kenntnis genommen werden. Mit dem Einreichen einer Stellungnahme erklären sich Aktionärinnen
und Aktionäre beziehungsweise ihre Bevollmächtigten ferner damit einverstanden, dass die Stellungnahme unter Nennung ihres
Namens im passwortgeschützten HV-Aktionärsportal veröffentlicht wird.
Speicherdauer
Wir löschen die oben genannten personenbezogenen Daten, sobald sie für die oben genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind
und soweit uns nicht gesetzliche Aufbewahrungsfristen zu einer weiteren Speicherung verpflichten. Die im Zusammenhang mit
der Hauptversammlung erhobenen Daten werden je nach Einzelfall bis zu drei Jahre (aber nicht weniger als zwei Jahre) nach
Beendigung der Hauptversammlung aufbewahrt und dann gelöscht, es sei denn, die weitere Verarbeitung der Daten ist im Einzelfall
noch zur Bearbeitung von Anträgen, Entscheidungen oder rechtlichen Verfahren in Bezug auf die Hauptversammlung erforderlich.
Die vorgenannten Zugriffsdaten und Geräteinformationen werden in der Regel 30 Tage nach Ablauf der virtuellen Hauptversammlung
gelöscht, soweit sie nicht unter die Aufbewahrungsfristen für Hauptversammlungsunterlagen fallen.
Datenschutzrechte der Aktionärinnen und Aktionäre
Aktionärinnen und Aktionäre haben das Recht, über die personenbezogenen Daten, die über sie gespeichert wurden, auf Antrag
unentgeltlich Auskunft zu erhalten (Artikel 15 DS-GVO). Zusätzlich haben sie das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten
(Artikel 16 DS-GVO), das Recht, die Einschränkung der Verarbeitung von zu umfangreich verarbeiteten Daten zu verlangen (Artikel
18 DS-GVO) und das Recht auf Löschung von unrechtmäßig verarbeiteten beziehungsweise zu lange gespeicherten personenbezogenen
Daten (Artikel 17 DS-GVO - soweit dem keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht und keine sonstigen Gründe nach Artikel 17 Absatz
3 DS-GVO entgegenstehen). Darüber hinaus haben Aktionärinnen und Aktionäre das Recht auf Übertragung sämtlicher von ihnen
an uns übergebenen Daten in einem gängigen Dateiformat (Artikel 20 DS-GVO - Recht auf Datenportabilität).
Soweit wir Daten von Aktionärinnen und Aktionären zur Wahrung berechtigter Interessen der Jungheinrich AG verarbeiten, haben
diese das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung
sie betreffender personenbezogener Daten einzulegen (Artikel 21 DS-GVO - Widerspruchsrecht). Die Datenverarbeitung wird dann
beendet, es sei denn, wir können zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die ihre Interessen, Rechte
und Freiheiten überwiegen, oder sofern die Verarbeitung der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen
dient.
Zur Ausübung dieser Rechte der Aktionärinnen und Aktionäre genügt eine entsprechende E-Mail an:
datenschutz@jungheinrich.de
Darüber hinaus haben Aktionärinnen und Aktionäre auch das Recht zur Beschwerde bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde.
Den Datenschutzbeauftragten der Jungheinrich AG erreichen Aktionärinnen und Aktionäre unter folgender Adresse:
Jungheinrich AG Konzerndatenschutzbeauftragter Friedrich-Ebert-Damm 129 22047 Hamburg E-Mail: datenschutz@jungheinrich.de
Hamburg, im April 2025
Jungheinrich AG
Der Vorstand
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