EQS-HV: Jungheinrich Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.05.2025 in virtuell mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

10.04.25 15:06 Uhr

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EQS-News: Jungheinrich Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Jungheinrich Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.05.2025 in virtuell mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

10.04.2025 / 15:06 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
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Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.

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Jungheinrich Aktiengesellschaft Hamburg ISIN DE0006219900, DE0006219926 und DE0006219934 Wir laden hiermit die Aktionärinnen und Aktionäre unserer Gesellschaft zu der ordentlichen Hauptversammlung am Dienstag, den 20. Mai 2025, um 10:00 Uhr ein.


Die Hauptversammlung wird als virtuelle Hauptversammlung gemäß § 118a Absatz 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) auf Basis der Ermächtigung gemäß § 19 Absatz 9 der Satzung ohne physische Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters) am Ort der Hauptversammlung abgehalten. Für ordnungsgemäß angemeldete Aktionärinnen und Aktionäre und ihre Bevollmächtigten wird eine Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung live im passwortgeschützten HV-Aktionärsportal der Gesellschaft erfolgen.

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Die Stimmrechtsausübung der Stammaktionärinnen erfolgt ausschließlich über Briefwahl (auch im Wege elektronischer Kommunikation) oder Vollmachtserteilung an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.

Wir bitten die Aktionärinnen und Aktionäre, insbesondere die Regelungen zur erforderlichen Anmeldung zur Hauptversammlung in Abschnitt II. 2. sowie zur Ausübung der Rechte der Aktionärinnen und Aktionäre in Abschnitt II. 3. bis 9. zu beachten.

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Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes sind die Geschäftsräume am Sitz der Gesellschaft, Friedrich-Ebert-Damm 129, 22047 Hamburg. Aktionärinnen und Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters) sind nicht berechtigt, physisch an der Hauptversammlung teilzunehmen. Ihnen stehen die nachstehend in Abschnitt II. beschriebenen Rechte zu.

I.

Tagesordnung

1.

Vorlage des vom Aufsichtsrat festgestellten Jahresabschlusses der Jungheinrich AG zum 31. Dezember 2024, des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2024, des zusammengefassten Lageberichtes für die Jungheinrich AG und den Konzern mit dem Bericht des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2024

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes für das Geschäftsjahr 2024

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den für das Geschäftsjahr 2024 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von 126.210.000,00 € wie folgt zu verwenden:

a) Verteilung an die Aktionärinnen und Aktionäre:
Zahlung einer Dividende von 0,78 € je Stammaktie 42.120.000,00 €
Zahlung einer Dividende von 0,80 € je Vorzugsaktie 38.400.000,00 €
b) Einstellung in andere Gewinnrücklagen 45.690.000,00 €
126.210.000,00 €
3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2024

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Vorstandes Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2024

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2025

Gestützt auf die Empfehlung des Finanz- und Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, die

 

PricewaterhouseCoopers GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Hamburg,

zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2025 zu bestellen.

Der Finanz- und Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahl beschränkende Klausel im Sinne von Artikel 16 Absatz 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014) auferlegt wurde.

6.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichtes für das Geschäftsjahr 2024

Nach § 120a Absatz 4 AktG beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichtes für das vorausgegangene Geschäftsjahr.

Vorstand und Aufsichtsrat haben den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 nach Maßgabe des § 162 AktG erstellt und hierüber jeweils im Februar 2025 beschlossen. Der Abschlussprüfer der Gesellschaft hat den Vergütungsbericht nach Maßgabe des § 162 Absatz 3 Satz 1 und 2 AktG geprüft und am 12. März 2025 seinen Vermerk nach § 162 Absatz 3 Satz 3 AktG erteilt. Der Vermerk über die Prüfung ist dem Vergütungsbericht beigefügt. Der geprüfte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 wird der Hauptsammlung zur Billigung vorgelegt. Der Vergütungsbericht mit dem Vermerk des Abschlussprüfers ist von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.jungheinrich.com/investor-relations/hauptversammlung

zugänglich gemacht.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht der Jungheinrich AG für das Geschäftsjahr 2024 zu billigen.

7.

Beschlussfassung über die Anpassung der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrates und entsprechende Satzungsänderung (§ 18 Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 6 der Satzung)

Nach § 113 Absatz 3 AktG ist bei börsennotierten Gesellschaften mindestens alle vier Jahre durch die Hauptversammlung ein Beschluss über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder zu fassen. Die Hauptversammlung der Jungheinrich Aktiengesellschaft hat zuletzt am 11. Mai 2021 über die Vergütung für die Aufsichtsratsmitglieder Beschluss gefasst.

Die bisherigen Vergütungsregelungen für die Mitglieder des Aufsichtsrates sind nach Einschätzung der Verwaltung im Grundsatz weiterhin marktkonform, die Höhe der Vergütung soll jedoch aufgrund eingehender Überprüfung und Durchführung eines Marktvergleiches punktuell angepasst werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a)

§ 18 Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 6 der Satzung werden wie folgt neu gefasst:

„(1)

Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten für jedes volle Geschäftsjahr eine feste Grundvergütung, die für das einzelne Mitglied € 56.000,00 beträgt.

(2)

Abweichend von vorstehender Ziffer (1) erhält der Vorsitzende des Aufsichtsrates für jedes volle Geschäftsjahr eine feste Grundvergütung von € 189.000,00, der stellvertretende Vorsitzende von € 92.000,00.

[...]

(6)

Die Mitglieder des Vermittlungsausschusses erhalten keine zusätzliche Vergütung.“

Im Übrigen bleibt § 18 der Satzung unverändert. Mit Wirksamkeit der Änderung von § 18 Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 6 der Satzung findet die Neuregelung der Aufsichtsratsvergütung erstmals für das am 1. Januar 2025 begonnene Geschäftsjahr Anwendung.

b)

Angesichts der Vergütungsanpassung schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, das diesbezüglich geänderte Vergütungssystem für den Aufsichtsrat gemäß § 113 AktG zu billigen.

Das Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft ist von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.jungheinrich.com/investor-relations/hauptversammlung

zugänglich gemacht.

8.

Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag

Die Jungheinrich AG und die Uplift Ventures GmbH (nachfolgend „Uplift Ventures“) haben am 26. März 2025 einen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen, dessen Wirksamkeit von der Zustimmung der Hauptversammlung der Jungheinrich AG, der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Uplift Ventures und seiner darauf folgenden Eintragung in das Handelsregister der Uplift Ventures abhängt.

Alleinige Gesellschafterin der Uplift Ventures mit einem Stammkapital von 25.000,00 € ist die Jungheinrich AG. Gesellschaftsvertraglicher Unternehmensgegenstand der Uplift Ventures ist das Errichten von Wachstumsunternehmen (Start-Ups) im Wege des sogenannten Corporate Venture Building, der Erwerb und das Halten und Verwalten von Beteiligungen an Unternehmen, die Investition in und der Erwerb von und das Halten und Verwalten von Beteiligungen an bereits bestehenden Wachstumsunternehmen (Start-Ups) sowie Venture-Capital-Fonds (Corporate Venture Capital) sowie die Erbringung von Dienstleistungen aller Art im Kontext von Corporate Venture Building, von Scouting über Ideengenerierung bis zur Modellierung, Validierung, Gründung und Vermarktung neuer Geschäftsmodelle und betriebswirtschaftliche Beratung, sowie im Kontext von Corporate Venture Capital, jeweils mit Fokus auf strategische Innovationsfelder der Jungheinrich AG sowie an die Geschäftsfelder der Jungheinrich AG angrenzende beziehungsweise zu diesen komplementäre Geschäftsfelder.

Der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag hat folgenden wesentlichen Inhalt:

-

Die Uplift Ventures unterstellt die Leitung ihres Unternehmens der Jungheinrich AG, die gegenüber der Geschäftsführung der Uplift Ventures zur Erteilung von Weisungen berechtigt ist.

-

Die Uplift Ventures verpflichtet sich, während der Vertragsdauer entsprechend allen Vorschriften des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung ihren gesamten Gewinn an die Jungheinrich AG abzuführen. Des Weiteren bestimmt der Vertrag, dass während der Dauer des Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen auf Verlangen der Jungheinrich AG aufzulösen und abzuführen sind.

-

Die Uplift Ventures ist berechtigt, mit Zustimmung der Jungheinrich AG Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in die Gewinnrücklagen im Sinne von § 272 Absatz 3 HGB einzustellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist.

-

Für die Verlustübernahme durch die Jungheinrich AG gelten die Vorschriften des § 302 AktG in ihrer jeweils gültigen Fassung entsprechend. Der Anspruch auf Verlustübernahme entsteht - ebenso wie der Anspruch auf Gewinnabführung - zum Ende des Geschäftsjahres der Uplift Ventures und ist mit Wertstellung zu diesem Zeitpunkt fällig.

-

Der Vertrag wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister der Uplift Ventures wirksam und gilt bezüglich der Regelungen zur Beherrschung ab diesem Zeitpunkt. Er bestimmt weiter, dass die Regelungen zur Gewinnabführung und zur Verlustübernahme rückwirkend ab dem Beginn des Geschäftsjahres gelten, in dem der Vertrag in das Handelsregister der Uplift Ventures eingetragen wird. Die körperschaft- und gewerbesteuerliche Organschaft kann auf diese Weise bereits für das gesamte laufende Geschäftsjahr der Uplift Ventures erreicht werden.

-

Der Vertrag wird für fünf Zeitjahre, gerechnet ab dem Beginn der Geltung der Regelungen zur Gewinnabführung und zur Verlustübernahme, fest geschlossen. Dies entspricht nach derzeitiger Rechtslage der steuerlichen Mindestlaufzeit der durch den Vertrag begründeten körperschaftsteuerlichen Organschaft (§ 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 17 KStG). Sofern diese fünf Zeitjahre während eines laufenden Geschäftsjahres der Uplift Ventures enden, verlängert sich die Mindestvertragsdauer bis zum Ablauf dieses Geschäftsjahres. Der Vertrag setzt sich danach auf unbestimmte Zeit fort, sofern er nicht mit einer Frist von einem Monat schriftlich gekündigt wird.

-

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere auch dann vor, wenn die Jungheinrich AG nicht mehr mit der Mehrheit der Stimmrechte an der Uplift Ventures beteiligt ist, die Anteile an der Uplift Ventures veräußert oder einbringt, die Jungheinrich AG oder die Uplift Ventures verschmolzen, gespalten oder liquidiert wird oder an der Uplift Ventures entsprechend § 307 AktG erstmals ein außenstehender Gesellschafter beteiligt wird.

In dem Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag war keine Ausgleichszahlung und keine Abfindung für außenstehende Gesellschafter der Uplift Ventures zu bestimmen, da außenstehende Gesellschafter der Uplift Ventures nicht vorhanden sind; die Jungheinrich AG ist an der Uplift Ventures zu 100 Prozent unmittelbar beteiligt. Auch eine Bewertung der beteiligten Unternehmen zur Ermittlung eines angemessenen Ausgleiches und einer angemessenen Abfindung war daher nicht vorzunehmen. Da die Jungheinrich AG unmittelbar alle Geschäftsanteile der Uplift Ventures hält, bedarf es gemäß § 293b Absatz 1 AktG auch keiner Prüfung des Vertrages durch sachverständige Prüfer (Vertragsprüfer).

Der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag ist zusammen mit dem gemeinsamen Bericht des Vorstandes der Jungheinrich AG und der Geschäftsführung der Uplift Ventures sowie den weiteren gemäß § 293f Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 AktG zu veröffentlichenden Unterlagen von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.jungheinrich.com/investor-relations/hauptversammlung

zugänglich gemacht.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

Dem am 26. März 2025 abgeschlossenen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Jungheinrich AG und der Uplift Ventures GmbH wird zugestimmt.

II.

Weitere Angaben zur Einberufung und Durchführung der Hauptversammlung, zu Voraussetzungen der Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechtes durch die Stammaktionärinnen sowie der sonstigen Rechte der Aktionärinnen und Aktionäre

1.

Mitteilungen gemäß § 49 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WpHG

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger 102.000.000,00 € und ist eingeteilt in 102.000.000 Stückaktien, die sich aus 54.000.000 nennbetragslosen Stammaktien und 48.000.000 nennbetragslosen Vorzugsaktien ohne Stimmrecht zusammensetzen. Jede Stammaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme, sodass die Gesamtzahl der Stimmrechte im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger 54.000.000 beträgt. Aus von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien können keine Stimmrechte ausgeübt werden. Derzeit hält die Gesellschaft keine eigenen Aktien.

2.

Virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten, Voraussetzungen zur Teilnahme an der Hauptversammlung; Bild- und Tonübertragung

Die Hauptversammlung wird auf Basis der Ermächtigung gemäß § 19 Absatz 9 der Satzung und der entsprechenden Entscheidung des Vorstandes als virtuelle Hauptversammlung nach § 118a AktG abgehalten.

Die Hauptversammlung findet unter Anwesenheit des Versammlungsleiters und eines mit der Niederschrift der Hauptversammlung beauftragten Notars in den Geschäftsräumen am Sitz der Gesellschaft, Friedrich-Ebert-Damm 129, 22047 Hamburg, statt. Eine physische Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters) am Ort der Hauptversammlung ist ausgeschlossen. Die Stammaktionärinnen und ihre Bevollmächtigten können ihr Stimmrecht in der virtuellen Hauptversammlung ausschließlich über Briefwahl (auch im Wege elektronischer Kommunikation) oder Erteilung von Vollmacht und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ausüben. Im Vorfeld der Versammlung können ordnungsgemäß angemeldete Aktionärinnen und Aktionäre zudem im Wege der elektronischen Kommunikation Stellungnahmen einreichen. Während der Versammlung wird elektronisch zugeschalteten Aktionärinnen und Aktionären ein Rederecht in der Versammlung im Wege der Videokommunikation eingeräumt. Auch sind diese berechtigt, als Teil ihres Rederechtes im Wege der Videokommunikation in der Versammlung Anträge und Wahlvorschläge zu stellen und Auskunft vom Vorstand zu verlangen sowie im Wege der elektronischen Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zur Niederschrift zu erklären.

Im Hinblick auf die Besonderheiten der virtuellen Hauptversammlung bitten wir die Aktionärinnen und Aktionäre um besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise zur Anmeldung und zur Ausübung der Rechte der Aktionärinnen und Aktionäre.

Für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionärinnen und Aktionäre erfolgt eine Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung im Internet im passwortgeschützten HV-Aktionärsportal der Gesellschaft, welches auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.jungheinrich.com/investor-relations/hauptversammlung
 

zu erreichen ist und über das sich die Aktionärinnen und Aktionäre elektronisch zur Versammlung zuschalten können. Für alle Interessierten wird ebenfalls auf der Internetseite der Gesellschaft unter der oben genannten Rubrik ein frei zugänglicher Streaming-Link verfügbar sein, über den die Reden der Vorsitzenden von Aufsichtsrat und Vorstand verfolgt werden können.

Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung ist für die Stamm- und Vorzugsaktionärinnen und -aktionäre sowie zur Ausübung des Stimmrechtes für die Stammaktionärinnen eine Anmeldung erforderlich. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der Adresse

Jungheinrich AG
c/o UBJ. GmbH
Kapstadtring 10
22297 Hamburg Telefax: +49 40 6378-5423
E-Mail: hv@ubj.de
 

bis spätestens am

13. Mai 2025 (24:00 Uhr)
 

in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache zugehen.

Für Inhaberaktien gelten die folgenden Bestimmungen: Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist für Stamm- und Vorzugsaktionärinnen und -aktionäre sowie zur Ausübung des Stimmrechtes für die Stammaktionärinnen darüber hinaus der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. Aktionärinnen und Aktionäre, die Inhaberaktien halten, weisen ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes durch einen gemäß § 67c Absatz 3 AktG durch den Letztintermediär ausgestellten Nachweis über den Anteilsbesitz der Aktionärin oder des Aktionärs nach, der der Gesellschaft auch direkt durch den Letztintermediär übermittelt werden kann. Die Inhaberinnen von Stammaktien, die ihre Aktien nicht in einem von einem Intermediär geführten Depot verwahren, weisen ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes durch eine entsprechende Bescheinigung ihres Anteilsbesitzes durch die Gesellschaft, eine innerhalb der Europäischen Union ansässige Notarin oder einen innerhalb der Europäischen Union ansässigen Notar, eine Wertpapiersammelbank oder einen Intermediär nach. Der Nachweis des Anteilsbesitzes von Inhaberaktien hat sich gemäß den gesetzlichen Vorgaben für börsennotierte Gesellschaften auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen (sogenannter Nachweisstichtag), also auf den

28. April 2025 (24:00 Uhr),
 

und muss der Gesellschaft spätestens am

13. Mai 2025 (24:00 Uhr)
 

unter der vorstehend für die Anmeldung benannten Adresse zugehen.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechtes als Aktionärin oder Aktionär hinsichtlich der Inhaberaktien nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes in der vorstehend beschriebenen Weise fristgerecht erbracht hat. Insbesondere haben Veräußerungen oder sonstige Übertragungen der Aktien nach dem Nachweisstichtag im Verhältnis zur Gesellschaft keine Bedeutung für den Umfang und die Ausübung des gesetzlichen Teilnahme- und Stimmrechtes der bisherigen Aktionärin oder des bisherigen Aktionärs. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionärin oder Aktionär werden, sind - soweit es sich um Inhaberaktien handelt - nicht teilnahme- oder stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

3.

Stimmrechtsausübung und Bevollmächtigung

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionärinnen und Aktionäre können ihre Rechte auch durch eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten, zum Beispiel durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesem Fall gelten die vorstehend beschriebenen Regelungen betreffend Inhaberaktien für eine frist- und formgerechte Anmeldung und den frist- und formgerechten Nachweis des Anteilsbesitzes. Die Vollmachtserteilung muss gemäß § 134 Absatz 3 Satz 3 AktG grundsätzlich in Textform (§ 126b BGB) erfolgen.

Stamm- und Vorzugsaktionärinnen und -aktionäre können eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten dadurch bevollmächtigen, dass sie die auf der Zugangskarte abgedruckte Vollmacht ausfüllen und die Zugangskarte mit den Zugangsdaten für das passwortgeschützte HV-Aktionärsportal der oder dem Bevollmächtigten aushändigen. Vollmachten können alternativ auch unter Verwendung der Daten der Zugangskarte gemäß dem von der Gesellschaft festgelegten Verfahren elektronisch über das Internet erteilt werden. Durch Verwendung des passwortgeschützten HV-Aktionärsportals und Eingabe von Vor- und Nachnamen und Wohnort der oder des Bevollmächtigten erklärt die oder der Bevollmächtigte, dass sie oder er ordnungsgemäß bevollmächtigt wurde. In diesem Fall ist der Gesellschaft jedoch zusätzlich ein Nachweis der Bevollmächtigung bis zum Tag der Hauptversammlung auf die nachstehend genannte Weise zu übermitteln. Auch am Tag der Hauptversammlung können bis zu dem vom Versammlungsleiter festgelegten Zeitpunkt Vollmachten erteilt oder widerrufen werden und der Nachweis hierüber gegenüber der Gesellschaft erbracht werden.

Wenn ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere in § 135 AktG gleichgestellte Institution oder Person bevollmächtigt werden soll, besteht kein Textformerfordernis. Vielmehr richtet sich in diesem Fall das Formerfordernis nach den aktienrechtlichen Vorschriften des § 135 AktG. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigende Institution oder Person möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangt, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten muss. Wir bitten diejenigen Aktionärinnen und Aktionäre, die einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere in § 135 AktG gleichgestellte Institution oder Person bevollmächtigen wollen, sich mit diesen Institutionen oder Personen über eine mögliche Form der Vollmacht abzustimmen. Gemäß § 67a Absatz 4 AktG ist ein Intermediär eine Person, die Dienstleistungen der Verwahrung oder der Verwaltung von Wertpapieren oder der Führung von Depotkonten für Aktionärinnen und Aktionäre oder andere Personen erbringt, wenn die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien von Gesellschaften stehen, die ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben. Der Begriff Intermediär umfasst demnach insbesondere Kreditinstitute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der sogenannten Kapitaladäquanzverordnung (Verordnung (EU) Nr. 575/2013). Gemäß § 67a Absatz 5 Satz 2 AktG ist ein Letztintermediär, wer als Intermediär für eine Aktionärin oder einen Aktionär Aktien einer Gesellschaft verwahrt.

Der Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag der Hauptversammlung durch die Bevollmächtigte oder den Bevollmächtigten im passwortgeschützten HV-Aktionärsportal hochgeladen werden oder bis zum Tag der Hauptversammlung durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft an folgende Adresse erfolgen:

Jungheinrich AG
HV-Stelle
Friedrich-Ebert-Damm 129
22047 Hamburg
Telefax: +49 40 6948-1288
E-Mail: hv@jungheinrich.de
 

Um das passwortgeschützte HV-Aktionärsportal zu nutzen, bedarf es der auf der Zugangskarte abgedruckten erforderlichen Log-in-Daten (Zugangsnummer und PIN-Code). Den Zugang erhalten die Aktionärinnen und Aktionäre über die Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.jungheinrich.com/investor-relations/hauptversammlung
 

Bevollmächtigt eine Aktionärin oder ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere dieser Personen zurückweisen.

Den stimmberechtigten Stammaktionärinnen bieten wir an, dass sie sich durch den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter in der virtuellen Hauptversammlung vertreten lassen können. Auch in diesem Fall gelten die vorstehend beschriebenen Regelungen für eine frist- und formgerechte Anmeldung und - betreffend Inhaberaktien - für den frist- und formgerechten Nachweis des Anteilsbesitzes. Die Vollmacht und die Weisungen für den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können bis spätestens 19. Mai 2025 (Tag des Einganges) durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft an folgende Adresse erteilt werden:

Jungheinrich AG
HV-Stelle
Friedrich-Ebert-Damm 129
22047 Hamburg
Telefax: +49 40 6948-1288
E-Mail: hv@jungheinrich.de
 

Alternativ kann der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter von den stimmberechtigten Stammaktionärinnen auch über das passwortgeschützte HV-Aktionärsportal bevollmächtigt werden. Über das HV-Aktionärsportal erteilte Vollmachten und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können bis zu dem am Tag der Hauptversammlung vom Versammlungsleiter festgelegten Zeitpunkt erteilt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt ist auch ein Widerruf der über das Internet erteilten Vollmachten oder eine Änderung über das Internet erteilter Weisungen möglich. Näheres wird den stimmberechtigten Stammaktionärinnen schriftlich mitgeteilt.

4.

Verfahren für die Ausübung des Stimmrechtes durch Briefwahl

Die Stammaktionärinnen können ihre Stimmen ausschließlich im Wege elektronischer Kommunikation oder schriftlich abgeben (Briefwahl). Voraussetzung für die Ausübung des Stimmrechtes durch Briefwahl ist die form- und fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung.

Für die elektronische Briefwahl steht das passwortgeschützte HV-Aktionärsportal der Gesellschaft unter

https://www.jungheinrich.com/investor-relations/hauptversammlung
 

ab dem 28. April 2025 bis zu dem am Tag der Hauptversammlung vom Versammlungsleiter festgelegten Zeitpunkt zur Verfügung. Zugangsdaten erhalten die stimmberechtigten Stammaktionärinnen nach ihrer Anmeldung.

Alternativ können die stimmberechtigten Stammaktionärinnen für die Briefwahl nach erfolgter Anmeldung auch das zusammen mit der Zugangskarte zugesandte Formular benutzen. Die schriftlichen Stimmabgaben müssen spätestens bis zum 19. Mai 2025 (Tag des Einganges) bei der Gesellschaft unter der folgenden Adresse eingegangen sein:

Jungheinrich AG
HV-Stelle
Friedrich-Ebert-Damm 129
22047 Hamburg
Telefax: +49 40 6948-1288
E-Mail: hv@jungheinrich.de
 
5.

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionärinnen und Aktionären

Aktionärinnen und Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 € erreichen (Letzteres entspricht 500.000 Stückaktien), können gemäß § 122 Absatz 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden.

Die Antragstellenden haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zuganges des Verlangens Inhaberinnen oder Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstandes über den Antrag halten. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Das Verlangen muss der Gesellschaft schriftlich unter der Adresse

Jungheinrich AG
Vorstand
Friedrich-Ebert-Damm 129
22047 Hamburg
 

oder in elektronischer Form gemäß § 126a BGB (das heißt mit qualifizierter elektronischer Signatur) unter der E-Mail-Adresse

hv@jungheinrich.de
 

mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens zum Ablauf des

19. April 2025 (24:00 Uhr),
 

zugehen.

Gegenanträge von Aktionärinnen und Aktionären mit Begründung gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 126 AktG oder Vorschläge von Aktionärinnen und Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern gemäß § 127 AktG sind ausschließlich an folgende Adresse im Original, per Telefax oder per E-Mail zu übersenden:

Jungheinrich AG
HV-Stelle
Friedrich-Ebert-Damm 129
22047 Hamburg
Telefax: +49 40 6948-1288
E-Mail: hv@jungheinrich.de
 

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionärinnen und Aktionären, die mindestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, also bis spätestens zum Ablauf des

5. Mai 2025 (24:00 Uhr),
 

unter der vorstehend angegebenen Adresse eingehen, werden einschließlich einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung allen Aktionärinnen und Aktionären im Internet unter

https://www.jungheinrich.com/investor-relations/hauptversammlung
 

unverzüglich zugänglich gemacht, wenn die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht zur Veröffentlichung gemäß § 126 beziehungsweise § 127 AktG erfüllt sind, insbesondere sofern - bei Inhaberaktien - ein Nachweis der Aktionärseigenschaft erfolgt. Anderweitig adressierte Gegenanträge von Aktionärinnen und Aktionären bleiben unberücksichtigt.

Von der Gesellschaft zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge der Aktionärinnen und Aktionäre gelten nach § 126 Absatz 4 AktG als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Zu diesen Anträgen können ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Stammaktionärinnen sowie ihre Bevollmächtigten das Stimmrecht ausüben. Sofern die oder der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionärin oder Aktionär nicht ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Gegenantrag oder Wahlvorschlag in der Versammlung nicht behandelt werden.

Gegenanträge und Wahlvorschläge sowie sonstige Anträge können darüber hinaus gemäß § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AktG auch während der Hauptversammlung im Wege der Videokommunikation, mithin im Rahmen des Rederechts (dazu unter Ziffer 7.), gestellt werden.

6.

Recht zur Einreichung von Stellungnahmen

Aktionärinnen und Aktionäre, die sich form- und fristgerecht nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen zur Hauptversammlung angemeldet haben, und ihre Bevollmächtigten haben gemäß §§ 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 6, 130a Absatz 1 bis 4 AktG das Recht, bis spätestens fünf Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also bis spätestens zum Ablauf des

14. Mai 2025 (24:00 Uhr)
 

über das passwortgeschützte HV-Aktionärsportal unter

https://www.jungheinrich.com/investor-relations/hauptversammlung
 

in Textform Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung einzureichen. Das passwortgeschützte HV-Aktionärsportal der Gesellschaft einschließlich der Möglichkeit zur Übermittlung von Stellungnahmen steht den Aktionärinnen und Aktionären und ihren Bevollmächtigten ab dem 28. April 2025 zur Verfügung. Der Umfang einer Stellungnahme soll 10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) nicht überschreiten.

Die Gesellschaft wird die Stellungnahmen bis spätestens vier Tage vor der Versammlung, also bis zum 15. Mai 2025, 24:00 Uhr, unter Nennung des Namens der einreichenden Aktionärin oder des einreichenden Aktionärs oder der von ihr oder ihm bevollmächtigten Person im passwortgeschützten HV-Aktionärsportal zugänglich machen. Mit dem Einreichen einer Stellungnahme erklärt sich die Aktionärin oder der Aktionär oder die von ihr oder ihm bevollmächtigte Person mit dieser Zugänglichmachung einverstanden.

Die Gesellschaft behält sich vor, Stellungnahmen mit beleidigendem, diskriminierendem, strafrechtlich relevantem, offensichtlich falschem oder irreführendem Inhalt sowie solche ohne Bezug zur Tagesordnung nicht zugänglich zu machen. Gleiches gilt, wenn Stellungnahmen den Umfang von 10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) überschreiten oder die Aktionärin oder der Aktionär zu erkennen gibt, dass sie oder er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird (§ 130a Absatz 3 Satz 4 in Verbindung mit § 126 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Nummer 3 oder Nummer 6 AktG).

Das Recht zur Einreichung von Stellungnahmen begründet keine Möglichkeit zur Vorab-Einreichung von Fragen nach § 131 Absatz 1a AktG. In den eingereichten Stellungnahmen enthaltene Anträge, Wahlvorschläge, Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung oder Fragen von Aktionärinnen und Aktionären werden nicht berücksichtigt. Das Stellen von Anträgen und das Unterbreiten von Wahlvorschlägen (dazu Ziffer 5.), die Ausübung des Auskunftsrechtes (dazu Ziffer 8.) sowie die Einlegung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung (dazu Ziffer 9.) sind ausschließlich auf den in dieser Einladung jeweils gesondert beschriebenen Wegen möglich.

7.

Rederecht

Aktionärinnen und Aktionäre beziehungsweise ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben gemäß §§ 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7, 130a Absatz 5 und 6 AktG in der Versammlung ein Rederecht, das im Wege der Videokommunikation ausgeübt wird. Ab Beginn der Hauptversammlung können ordnungsgemäß angemeldete Aktionärinnen und Aktionäre beziehungsweise ihre Bevollmächtigten im passwortgeschützten HV-Aktionärsportal unter

https://www.jungheinrich.com/investor-relations/hauptversammlung
 

Redebeiträge anmelden.

Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AktG, Nachfragen nach § 131 Absatz 1d AktG und Fragen nach § 131 Absatz 1e AktG können Bestandteil des Redebeitrages sein.

Gemäß § 21 Absatz 2 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionärinnen und Aktionäre zeitlich angemessen beschränken und insbesondere zu Beginn oder während der Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen für den ganzen Verlauf der Hauptversammlung, für die Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für den einzelnen Frage- und Redebeitrag angemessen festsetzen.

Aktionärinnen und Aktionäre beziehungsweise ihre Bevollmächtigten benötigen für die Ausübung des Rederechtes ein internetfähiges Endgerät (PC, Laptop, Tablet oder Smartphone), das über eine Kamera, einen Lautsprecher und ein Mikrofon verfügt. Der Versammlungsleiter wird das Verfahren der Wortmeldung und Worterteilung in der Hauptversammlung näher erläutern. Weitere Hinweise zur Anmeldung eines Redebeitrages und zu den technischen Voraussetzungen finden die Aktionärinnen und Aktionäre ab dem 28. April 2025 im passwortgeschützten HV-Aktionärsportal.

Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionärin oder Aktionär beziehungsweise bevollmächtigter Person und Gesellschaft in der Versammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist.

8.

Auskunftsrecht

Jeder Aktionärin und jedem Aktionär ist gemäß §§ 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, 131 Absatz 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht des Vorstandes erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu den mit ihr verbundenen Unternehmen. Des Weiteren betrifft die Auskunftspflicht auch die Lage des Konzerns und die Lage der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

Es ist vorgesehen, dass der Versammlungsleiter gemäß § 131 Absatz 1f AktG festlegen wird, dass das vorgenannte Auskunftsrecht in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation, also im Rahmen der Ausübung des Rederechtes (dazu Ziffer 7.), ausgeübt werden kann.

§ 131 Absatz 4 Satz 1 AktG bestimmt, dass dann, wenn einer Aktionärin oder einem Aktionär wegen ihrer oder seiner Eigenschaft als Aktionärin oder Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden ist, diese Auskunft jeder anderen Aktionärin und jedem anderen Aktionär beziehungsweise deren Bevollmächtigten auf deren Verlangen in der Hauptversammlung zu geben ist, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung nicht erforderlich ist. Im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung wird gewährleistet, dass ordnungsgemäß angemeldete Aktionärinnen und Aktionäre beziehungsweise ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, ihr Verlangen nach § 131 Absatz 4 Satz 1 AktG im Wege der elektronischen Kommunikation über das passwortgeschützte HV-Aktionärsportal unter

https://www.jungheinrich.com/investor-relations/hauptversammlung
 

während der Hauptversammlung übermitteln können.

Wird einer Aktionärin oder einem Aktionär eine Auskunft verweigert, so kann sie oder er gemäß § 131 Absatz 5 Satz 1 AktG verlangen, dass ihre oder seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden. Im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung wird gewährleistet, dass ordnungsgemäß angemeldete Aktionärinnen und Aktionäre beziehungsweise ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, ihr Verlangen nach § 131 Absatz 5 Satz 1 AktG im Wege der elektronischen Kommunikation über das passwortgeschützte HV-Aktionärsportal während der Hauptversammlung übermitteln können.

Zu allen vom Vorstand gegebenen Antworten steht den Aktionärinnen und Aktionären in der Versammlung ein Nachfragerecht gemäß § 131 Absatz 1d AktG zu.

9.

Erklärung Widerspruch

Aktionärinnen und Aktionäre sowie ihre Bevollmächtigten, die ordnungsgemäß angemeldet und elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben gemäß § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 in Verbindung mit § 245 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 AktG das Recht, Widerspruch gegen einen oder mehrere Beschlüsse der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation bei dem beurkundenden Notar zu erklären. Eine gültige Erklärung des Widerspruches setzt voraus, dass die Aktionärin oder der Aktionär oder die oder der Bevollmächtigte den Widerspruch unter Angabe des Beschlusses, gegen den sich der Widerspruch richtet, bis zum Ende der Hauptversammlung über das passwortgeschützte HV-Aktionärsportal unter

https://www.jungheinrich.com/investor-relations/hauptversammlung
 

einreicht.

10.

Weitere Erläuterungen und Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft

Diese Einladung, weitere Informationen und weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionärinnen und Aktionäre sind im Internet unter

https://www.jungheinrich.com/investor-relations/hauptversammlung
 

abrufbar.

Den Aktionärinnen und Aktionären werden die Informationen gemäß § 124a AktG auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.jungheinrich.com/investor-relations/hauptversammlung
 

zugänglich gemacht. Ein Bericht des Vorstandes mit den erläuternden Angaben nach §§ 315a, 289a HGB ist für die Gesellschaft nicht abzugeben, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.

Wie vorstehend erläutert, können ordnungsgemäß angemeldete Aktionärinnen und Aktionäre und ihre Bevollmächtigten die gesamte Hauptversammlung über das passwortgeschützte HV-Aktionärsportal der Gesellschaft in Bild und Ton verfolgen. Die Ausführungen des Versammlungsleiters zur Eröffnung der Hauptversammlung und die Reden der Vorsitzenden von Aufsichtsrat und Vorstand sind über die vorstehend genannte Internetseite der Gesellschaft beziehungsweise unter der vorstehend genannten Rubrik über einen frei zugänglichen Streaming-Link empfangbar, sodass auch sonstige Interessierte diese Ausführungen live verfolgen können.

11.

Informationen zum Datenschutz

In diesem Abschnitt informieren wir die Aktionärinnen und Aktionäre darüber, welche personenbezogenen Daten wir von ihnen beziehungsweise einer gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreterin oder eines gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreters im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung unserer virtuellen Hauptversammlung verarbeiten und welche Rechte ihnen gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung - DS-GVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) hinsichtlich der Verarbeitung ihrer Daten zustehen.

Kategorien von personenbezogenen Daten, die verarbeitet werden

Die Gesellschaft verarbeitet im Rahmen der Durchführung der Hauptversammlung folgende Kategorien personenbezogener Daten ihrer Aktionärinnen und Aktionäre: Kontaktdaten (zum Beispiel Name oder die E-Mail-Adresse), Informationen über ihre Aktien (zum Beispiel Anzahl der Aktien) und Verwaltungsdaten (zum Beispiel die Zugangsnummer und Account-Daten des passwortgeschützten HV-Aktionärsportals).

Wenn Aktionärinnen und Aktionäre unser HV-Aktionärsportal im Internet nutzen, erheben wir die erforderlichen Daten zur Nutzung und Bereitstellung des Aktionärsportals. Dazu gehören Zugangsdaten (Zugangsnummer und PIN-Code) und die folgenden Zugriffs- und Geräteinformationen, die in den Webserver-Log-Files protokolliert werden: abgerufene beziehungsweise angefragte Daten; Datum und Uhrzeit des Abrufes; Meldung, ob der Abruf erfolgreich war; Typ des verwendeten Webbrowsers; Referrer-URL (die zuvor besuchte Seite); IP-Adresse; Aktionärsnummer und Session-ID; Log-in. Ihr Browser übermittelt diese Daten automatisch an uns, wenn Sie unser Aktionärsportal besuchen.

Schließlich verarbeiten wir auch Informationen zu Fragen und sonstigen Anfragen sowie Stellungnahmen von Aktionärinnen und Aktionären und ihren Bevollmächtigten, die in Bezug auf die Hauptversammlung über das Aktionärsportal eingereicht werden.

Rechtsgrundlage und Zwecke der Datenverarbeitung

Die Datenverarbeitung erfolgt zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen der Hauptversammlung basiert auf Artikel 6 Absatz 1 lit. c DS-GVO. Danach ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist. Die Gesellschaft ist rechtlich verpflichtet, die Hauptversammlung der Aktionärinnen und Aktionäre durchzuführen. Um dieser Pflicht nachzukommen, ist die Verarbeitung der oben genannten Kategorien personenbezogener Daten unerlässlich. Ohne Angabe der personenbezogenen Daten der Aktionärinnen und Aktionäre können sich diese nicht zur Hauptversammlung anmelden.

Die Verarbeitung der oben genannten Zugriffsdaten und Geräteinformationen ist erforderlich, um das Aktionärsportal technisch bereitstellen zu können, sowie zur Missbrauchserkennung, Störungsbeseitigung und zur Sicherstellung eines reibungslosen Ablaufes der virtuellen Hauptversammlung. Rechtsgrundlage dieser Verarbeitung ist das berechtigte Interesse der Jungheinrich AG an den in diesem Abschnitt genannten Datenverarbeitungszwecken (Artikel 6 Absatz 1 lit. f DS-GVO).

Verantwortliche Stelle

Für die Datenverarbeitung ist die Jungheinrich AG verantwortlich. Die Kontaktdaten des Verantwortlichen lauten:

Jungheinrich AG
Konzerndatenschutzbeauftragter
Friedrich-Ebert-Damm 129
22047 Hamburg
E-Mail: datenschutz@jungheinrich.de
 

Weitergabe der personenbezogenen Daten / Einbindung von Dienstleistern

Personenbezogene Daten, die die Aktionärinnen und Aktionäre betreffen, werden grundsätzlich nicht an Dritte weitergegeben. Ausnahmsweise erhalten auch Dritte Zugang zu diesen Daten, sofern sie von der Gesellschaft zur Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen der Durchführung der virtuellen Hauptversammlung beauftragt wurden. Hierbei handelt es sich um typische Hauptversammlungsdienstleister, wie etwa HV-Agenturen, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer. Die Dienstleister erhalten personenbezogene Daten nur in dem Umfang, der für die Erbringung der Dienstleistung notwendig ist. Das Aktionärsportal wird durch unsere Dienstleisterin UBJ. GmbH, Hamburg, ausschließlich in unserem Auftrag und nach unserer Weisung betrieben.

Im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Einsichtsrechtes in das Teilnehmerverzeichnis der Hauptversammlung können andere Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie Aktionärinnen und Aktionäre Einblick in die in dem Teilnehmerverzeichnis über die von Aktionärinnen und Aktionären erfassten Daten erlangen. Auch im Rahmen von bekanntmachungspflichtigen Tagesordnungsergänzungsverlangen, Gegenanträgen beziehungsweise -wahlvorschlägen werden, wenn diese Anträge von Aktionärinnen oder Aktionären gestellt werden, die personenbezogenen Daten dieser Aktionärinnen oder Aktionäre veröffentlicht.

Sofern Aktionärinnen und Aktionäre beziehungsweise ihre Bevollmächtigten von der Möglichkeit Gebrauch machen, im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung über unser Aktionärsportal Stellungnahmen einzureichen, erfolgt dies - sofern sie mit Anklicken der entsprechenden Box dem zustimmen - unter Nennung ihres Namens. Dieser kann dann von anderen Teilnehmerinnen und Teilnehmern der virtuellen Hauptversammlung zur Kenntnis genommen werden. Mit dem Einreichen einer Stellungnahme erklären sich Aktionärinnen und Aktionäre beziehungsweise ihre Bevollmächtigten ferner damit einverstanden, dass die Stellungnahme unter Nennung ihres Namens im passwortgeschützten HV-Aktionärsportal veröffentlicht wird.

Speicherdauer

Wir löschen die oben genannten personenbezogenen Daten, sobald sie für die oben genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind und soweit uns nicht gesetzliche Aufbewahrungsfristen zu einer weiteren Speicherung verpflichten. Die im Zusammenhang mit der Hauptversammlung erhobenen Daten werden je nach Einzelfall bis zu drei Jahre (aber nicht weniger als zwei Jahre) nach Beendigung der Hauptversammlung aufbewahrt und dann gelöscht, es sei denn, die weitere Verarbeitung der Daten ist im Einzelfall noch zur Bearbeitung von Anträgen, Entscheidungen oder rechtlichen Verfahren in Bezug auf die Hauptversammlung erforderlich.

Die vorgenannten Zugriffsdaten und Geräteinformationen werden in der Regel 30 Tage nach Ablauf der virtuellen Hauptversammlung gelöscht, soweit sie nicht unter die Aufbewahrungsfristen für Hauptversammlungsunterlagen fallen.

Datenschutzrechte der Aktionärinnen und Aktionäre

Aktionärinnen und Aktionäre haben das Recht, über die personenbezogenen Daten, die über sie gespeichert wurden, auf Antrag unentgeltlich Auskunft zu erhalten (Artikel 15 DS-GVO). Zusätzlich haben sie das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten (Artikel 16 DS-GVO), das Recht, die Einschränkung der Verarbeitung von zu umfangreich verarbeiteten Daten zu verlangen (Artikel 18 DS-GVO) und das Recht auf Löschung von unrechtmäßig verarbeiteten beziehungsweise zu lange gespeicherten personenbezogenen Daten (Artikel 17 DS-GVO - soweit dem keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht und keine sonstigen Gründe nach Artikel 17 Absatz 3 DS-GVO entgegenstehen). Darüber hinaus haben Aktionärinnen und Aktionäre das Recht auf Übertragung sämtlicher von ihnen an uns übergebenen Daten in einem gängigen Dateiformat (Artikel 20 DS-GVO - Recht auf Datenportabilität).

Soweit wir Daten von Aktionärinnen und Aktionären zur Wahrung berechtigter Interessen der Jungheinrich AG verarbeiten, haben diese das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten einzulegen (Artikel 21 DS-GVO - Widerspruchsrecht). Die Datenverarbeitung wird dann beendet, es sei denn, wir können zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die ihre Interessen, Rechte und Freiheiten überwiegen, oder sofern die Verarbeitung der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen dient.

Zur Ausübung dieser Rechte der Aktionärinnen und Aktionäre genügt eine entsprechende E-Mail an:

datenschutz@jungheinrich.de
 

Darüber hinaus haben Aktionärinnen und Aktionäre auch das Recht zur Beschwerde bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde.

Den Datenschutzbeauftragten der Jungheinrich AG erreichen Aktionärinnen und Aktionäre unter folgender Adresse:

Jungheinrich AG
Konzerndatenschutzbeauftragter
Friedrich-Ebert-Damm 129
22047 Hamburg
E-Mail: datenschutz@jungheinrich.de

 

Hamburg, im April 2025

Jungheinrich AG

Der Vorstand



10.04.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter https://eqs-news.com


Sprache: Deutsch
Unternehmen: Jungheinrich Aktiengesellschaft
Friedrich-Ebert-Damm 129
22047 Hamburg
Deutschland
Telefon: +49 40 69482540
Fax: +49 40 69481777
E-Mail: Sandra.Siegele@jungheinrich.de
Internet: https://www.jungheinrich.com
ISIN: DE0006219934
WKN: 621990, 621992, 621993

 
Ende der Mitteilung EQS News-Service

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DatumRatingAnalyst
10.04.2025Jungheinrich BuyHauck Aufhäuser Lampe Privatbank AG
08.04.2025Jungheinrich OutperformBernstein Research
31.03.2025Jungheinrich BuyJoh. Berenberg, Gossler & Co. KG (Berenberg Bank)
27.03.2025Jungheinrich BuyJefferies & Company Inc.
27.03.2025Jungheinrich OutperformBernstein Research
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10.04.2025Jungheinrich BuyHauck Aufhäuser Lampe Privatbank AG
08.04.2025Jungheinrich OutperformBernstein Research
31.03.2025Jungheinrich BuyJoh. Berenberg, Gossler & Co. KG (Berenberg Bank)
27.03.2025Jungheinrich BuyJefferies & Company Inc.
27.03.2025Jungheinrich OutperformBernstein Research
DatumRatingAnalyst
29.11.2024Jungheinrich NeutralMerrill Lynch & Co., Inc.
05.04.2022Jungheinrich HoldHauck & Aufhäuser Privatbankiers KGaA
01.04.2022Jungheinrich NeutralCitigroup Corp.
17.01.2022Jungheinrich Equal-weightMorgan Stanley
23.12.2021Jungheinrich HoldHauck & Aufhäuser Privatbankiers KGaA
DatumRatingAnalyst
30.11.2020Jungheinrich VerkaufenNorddeutsche Landesbank (Nord/LB)
22.10.2020Jungheinrich ReduceBaader Bank
11.08.2020Jungheinrich ReduceBaader Bank
03.08.2020Jungheinrich ReduceBaader Bank
23.07.2020Jungheinrich ReduceBaader Bank

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