Verbundene Unternehmen
Verbundene Unternehmen - Definition
Bezeichnung für rechtlich selbständige Unternehmen, die in einem bestimmten Verhältnis zueinander stehen.
Gliederung
Gem. § 15 AktG gehören hierzu:
(1) in Mehrheitsbesitz stehende und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen (§ 16 AktG);
(2) Abhängige und herrschende Unternehmen (§ 17 AktG), Konzernabschluss, Aufstellungspflicht;
(3) Konzernunternehmen (§ 18 AktG), Konzernabschluss, Aufstellungspflicht;
(4) Wechselseitig beteiligte Unternehmen (§ 19 AktG) sowie
(5) Vertragspartner eines Unternehmensvertrags, insb. bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (§§ 291 u. 292 AktG).
Im HGB ist der Begriff der verbundenen Unternehmen wesentlich enger als im AktG definiert. Gem. § 271 II HGB gelten als verbundene Unternehmen nur Mutter- und Tochterunternehmen, die nach § 290 HGB grundsätzlich in den Konzernabschluss einzubeziehen sind.
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