Konzernabschluss, Aufstellungspflicht
Aufstellungspflicht des Konzernabschluss
Verpflichtung zur Erstellung eines Konzernabschlusses, welche nach Handelsgesetzbuch (HGB) für Muttergesellschaften in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft und nach dem Publizitätsgesetz (PublG) für Unternehmen - unabhängig von der Rechtsform der Muttergesellschaft - bei einer bestimmten Größenordnung des Konzerns besteht.
Gliederung
In § 264a HGB wird insbesondere die GmbH u. Co. KG der Kapitalgesellschaft gleichgestellt und damit grundsätzlich zur Konzernrechnungslegung verpflichtet. Die Aufstellungspflicht besteht nur, wenn ein beherrschender Einfluss vorliegt.
Zur Objektivierung dieses Tatbestandsmerkmals legt § 290 II HGB fest, dass hiervon stets auszugehen ist, wenn eines der folgenden vier Kriterien erfüllt wird:
(1) Stimmrechtsmehrheit
(2) Recht zur Bestellung oder Abberufung der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane i. V. m. Gesellschafterstellung
(3) Beherrschungsrecht gemäß Vertrag oder Satzung
(4) Übernahme der Mehrheit der Risiken und Chancen einer Zweckgesellschaft
Kleinkonzerne
Kleinkonzerne i. S. d. § 290 HGB sind von der Konzernrechnungslegung befreit.
Das PublG schreibt bei einem beherrschenden Einfluss unabhängig von der Rechtsform der Muttergesellschaft einen Konzernabschluss vor, wenn bestimmte Größenmerkmale gem. §11I PublG gegeben sind.
Der Konzerntatbestand nach HGB, IFRS und US-GAAP stimmen weitgehend überein. Für so genannte Kleinkonzerne und Teilkonzerne bestehen nach § 290 ff. HGB Befreiungen von der Konzernrechnungslegung.
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