Ökosteuer

Ökosteuer - Definition

Von einer Steuerreform ist immer nur dann die Rede, wenn die vier wesentlichen Bereiche, die ein Steuergesetz regelt, einer Revision unterzogen werden und dies zu einer nach übergeordneten Gesichtspunkten abgeleiteten Systematik führt. Im Rahmen der ökologischen Steuerreform kommt dem Lenkungszweck der Steuer große Bedeutung zu. Steuerpflichtige sollen i. d. R. diejenigen sein, die die natürlichen Ressourcen angreifen. Steuerobjekt ist demnach der Grad der Ressourceninanspruchnahme. Der Tarif ist meistens so ausgestaltet, dass er Anreize zu einem veränderten Verhalten oder zu Innovationen schaffen soll.

Ökosteuer - Beispiele

Am Beispiel der Erhöhung der Mineralölsteuer kann dies gezeigt werden: Der Kraftfahrer zahlt für die Verwendung der nur begrenzt zur Verfügung stehenden Ressource Öl eine Steuer, die, bei einer Höhe von z. B. 2,50 €/l Benzin, sicherlich dazu anreizt, Fahrten mit dem Pkw zu verringern, oder aber Entwicklungen in Gang setzt, andere Antriebsarten zu finden, die nicht auf der Verwendung von Öl basieren. Seit dem 1. 4. 1999 wird eine Stromsteuer auf den Verbrauch erhoben, soweit der Strom vom Letztverbraucher aus dem Leitungsnetz entnommen wird. In weiteren Vorschlägen zur Einführung von Ökosteuern werden insbesondere Steuern und Abgaben in den Bereichen: Energieverwendung (Steuern auf Einsatz von Primärenergieträger, Abwärmesteuer, Glühlampen- und Batteriesteuer), Verkehr (Mineralölsteuer, Kraftfahrzeugsteuer), Luft (CO2-Abgabe, FCKW-Steuer), Boden- und Naturschutz (Bodenversiegelungsteuer, Stickstoffsteuer, Pestizidsteuer, Tropenholzsteuer, Massentierhaltungsteuer), Abfall (Verpackungsteuer) und Wasser (Wassersteuer, Waschmittelsteuer), vorgeschlagen.

Kritik an der Ökosteuer

Ein Kritikpunkt an ökologischen Steuerreformvorschlägen ist, dass der Staat gegebenenfalls nicht gesicherte Einnahmen hat, wenn die Anreizwirkungen der einzelnen Steuern greifen. Tendenziell muss er mit sinkenden Steuereinnahmen rechnen, was zu einer Einschränkung der Bereitstellung öffentlicher Güter führen muss.

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Schneck (Hrsg.), Lexikon der Betriebswirtschaft, 9. Auflage, München 2015

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