Rentenbesteuerung

Rentenbesteuerung - Definition

Mit dem Alterseinkünftegesetz hat der Gesetzgeber die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. 3. 2002 zur Rentenbesteuerung umgesetzt. Die Neuregelungen traten zum 1. 1. 2005 in Kraft. Bei der Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Alterseinkünften wird schrittweise zur nachgelagerten Besteuerung übergegangen. Zugleich wird der Abzug der Aufwendungen für die Altersvorsorge in größerem Umfang zugelassen.

Säulen der Rentenbesteuerung

Im Einzelnen beruht die Rentenbesteuerung auf folgenden Säulen:

(1) Nachgelagerte Besteuerung

Die Einführung der nachgelagerten Besteuerung von Altersbezügen unter Anwendung langfristiger Übergangsregelungen erfolgt zum 1. 1. 2005 in der Weise, dass alle Bestandsrenten und Neurenten des Jahres 2005 mit einem Ertragsanteil von 50 % versteuert werden. Der residuale Freibetrag in Höhe von 50 % wird diesen Rentnern bis zu deren Ableben festgeschrieben. Bei den nachfolgenden Rentenjahrgängen erhöht sich der Ertragsanteil bis 2025 um jeweils 2 %, danach steigt der Ertragsanteil um 1 %, bis im Jahr 2040 die Renten vollständig der Besteuerung zu unterwerfen sind.

(2) Abzugsfähige Aufwendungen

Abzugsfähig sind die Aufwendungen für die Altersvorsorge in Höhe von 60 % der Beiträge, max. 20000 €/Jahr abzüglich des Arbeitgeberanteils. Die Abzugsmöglichkeit steigt jährlich um 2 %, bis im Jahr 2025 die ganzen Beiträge zur Altersvorsorge, ggf. durch einen Absolutbetrag begrenzt, zum steuerlich wirksamen Abzug kommen.

(3) Fünf Durchführungswege

Den Übergang auf die nachgelagerte Besteuerung bei allen fünf Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung wird vollzogen. Damit werden auch die Wege über die Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds den heute schon nachgelagert versteuerten Wegen der Direktzusage und der Unterstützungskasse gleichgestellt. Ab 2005 gibt es für die Direktversicherung und die Pensionskasse bei Neuzusagen keine Möglichkeit der pauschalierten Versteuerung mehr. Die Beiträge werden vielmehr steuerfrei behandelt, dafür sind die Renten später in vollem Umfang steuerpflichtig. Allerdings lässt der Gesetzgeber nicht eine beliebig hohe Beitragszahlung steuerfrei. Die Deckelung greift bei 4 % der Beitragsbemessungsgrenze für die staatliche Rentenversicherung plus 1800 €.

(4) Verbesserte Portabilität

Zusätzlich wird die Portabilität der betrieblichen Altersversorgung verbessert. Grundsätzlich kann der Arbeitnehmer seine betriebliche Altersversorgung von einem Arbeitgeber zum nächsten mitnehmen. Dies bleibt einkommensteuerfrei, solange die Altersversorgung beim neuen Arbeitgeber im Wesentlichen im selben Durchführungsweg bleibt.

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Schneck (Hrsg.), Lexikon der Betriebswirtschaft, 9. Auflage, München 2015

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