Sonderabgabe
Sonderabgabe - Definition
Selbständige Erhebungsform von Geldmitteln durch den Staat. Neben Steuern, Gebühren und Beitrag werden durch Art. 73 GG die Sonderabgabenkompetenzen des Staates geregelt. Sonderabgaben dienen nicht der Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs und werden nicht von der Allgemeinheit der Staatsbürger erhoben; ihr Aufkommen wird einem Sonderfonds zugeführt. Sonderabgaben bedürfen der besonderen Rechtfertigung, da sie zusätzlich zu den Steuern erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht unterscheidet Sonderabgaben mit Finanzierungszweck (z. B. Kopiergeräteabgabe) und Sonderabgaben mit Lenkungszweck (z. B. Schwerbehindertenabgabe).
Gliederung
Folgende Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, damit eine Sonderabgabe erhoben werden kann:
(1) Sonderabgaben dürfen keine Gemeinlast zur Finanzierung allgemeiner Staatsaufgaben darstellen;
(2) Sonderabgaben dürfen nur homogenen Gruppen aufgebürdet werden, die dem Abgabezweck deutlich näher stehen als die Allgemeinheit;
(3) Sonderabgaben müssen gruppennützig, also im Interesse der Gruppe der Abgabepflichtigen verwendet werden;
(4) Sonderabgaben dürfen nur so lange erhoben werden, bis der Zweck erreicht ist.
Sonderabgaben stehen sehr häufig auf dem Prüfstand vor dem Bundesverfassungsgericht. Dieses hat z. B. im Urteil vom 24. 1. 1995 die Feuerwehrabgabe oder Feuerschutzabgabe, die in Baden-Württemberg und Bayern von männlichen Gemeindebewohnern erhoben wurde, für verfassungswidrig erklärt, ebenso den sog. Kohlepfennig (11. 10. 1994), da die strengen Kriterien für die Erhebung einer Sonderabgabe nicht gegeben waren.
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