Mehrheitsbeteiligung
Mehrheitsbeteiligung - Erklärung
Beteiligung gem. § 71 HGB mit einem Anteil über 50 % am Nominalkapital einer Gesellschaft. Eine dauerhafte Verbindung (vgl. Abgrenzung zu Verbundene Unternehmen) wird bereits ab einem Anteil von 20 % am Nennkapital der Gesellschaft vermutet (Beteiligungsvermutung). Die Vermutung einer Beteiligungsabsicht kann von der sich beteiligenden Unternehmung widerlegt werden, wovon deren Ausweis in der Bilanz abhängt (Beteiligung).
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