Handlungsgehilfe
Handlungsgehilfe - Definition
Angestellter Vertreter für ein Unternehmen im Gegensatz zum selbständigen Handelsvertreter (gem. §§ 59 ff. HGB). Der Handlungsgehilfe ist in der Arbeits- und Zeitgestaltung fremdbestimmt und erhält evtl. auch eine Provision für seine Geschäfte, stets aber einen gewissen Sockelbetrag i. S. eines Lohnes. Als Beispiel ist ein angestellter Reisender einer Unternehmung, z. B. einer Bausparkasse zu nennen.
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