Handlungsgehilfe

Handlungsgehilfe - Definition

Angestellter Vertreter für ein Unternehmen im Gegensatz zum selbständigen Handelsvertreter (gem. §§ 59 ff. HGB). Der Handlungsgehilfe ist in der Arbeits- und Zeitgestaltung fremdbestimmt und erhält evtl. auch eine Provision für seine Geschäfte, stets aber einen gewissen Sockelbetrag i. S. eines Lohnes. Als Beispiel ist ein angestellter Reisender einer Unternehmung, z. B. einer Bausparkasse zu nennen.

Ähnliche Begriffe und Ergebnisse

Für wissenschaftliche Arbeiten

Quelle & Zitierlink

Um diese Seite in einer wissenschaftlichen Arbeit als Quelle anzugeben, können Sie folgenden Link verwenden, um sicherzustellen, dass sich der Inhalt des Artikels nicht ändert.

Schneck (Hrsg.), Lexikon der Betriebswirtschaft, 9. Auflage, München 2015

Zitierlink kopieren