Ertrag
Ertrag - Definition
Positives Rechenelement der Finanzbuchhaltung, das zu den Grundbegriffen im Rechnungswesen zählt. Der Gegenbegriff, das negative Rechenelement, ist der Aufwand. Die Differenz: Summe aller Erträge abzüglich aller Aufwendungen einer Periode ergibt den Periodenerfolg. Während das Begriffspaar Einnahme und Ausgabe die Veränderung des Geldvermögensbestandes erfasst, stellen Ertrag/Aufwand auf die Entstehung und den Verbrauch von Gütern und Dienstleistungen ab. Ertrag und Einnahme können - müssen aber nicht - übereinstimmen.
Gliederung
Dabei lassen sich folgende Fälle unterscheiden:
Ertrag jetzt - Einnahme jetzt
(1) Ertrag jetzt - Einnahme jetzt; z. B. Entstehung eines Zinsanspruchs gegenüber einem Kreditnehmer.
Ertrag jetzt - Einnahme früher
(2) Ertrag jetzt - Einnahme früher; z. B. Verkauf eines Erzeugnisses, für das bereits eine Anzahlung in der Vorperiode gewährt wurde.
Ertrag jetzt - Einnahme nie
(3) Ertrag jetzt - Einnahme nie; z. B. Einbuchung einer Forderung, die in späteren Jahren wegen Nichteingang endgültig abgeschrieben werden muss.
Einnahme jetzt - Ertrag früher
(4) Einnahme jetzt - Ertrag früher; z. B. Verkauf von Wertpapieren (Einnahme), auf die in früheren Jahren bereits eine entsprechende ergebniswirksame Wertaufholung erfolgte (Ertrag).
Einnahme jetzt - Ertrag nie
(5) Einnahme jetzt - Ertrag nie; z. B. Gewährung eines Kredits, der zwar einen Forderungszugang, eine Einnahme, darstellt, die Kreditgewährung als solche berührt aber nicht die Erfolgsrechnung, sie stellt keinen Ertrag dar.
Fallunterscheidung
Eine entsprechende Fallunterscheidung ist auch für den Zusammenhang zwischen Aufwand und Ausgabe möglich. Der Umfang der auszuweisenden Erträge wird bestimmt durch die handelsrechtlichen Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften.
Die Erträge, die in der Handelsbilanz berücksichtigt werden, nicht jedoch in der Kosten- bzw. Betriebsergebnisrechnung, stellen sog. neutralen Ertrag dar.
Soweit die Erträge mit den Leistungen der Betriebsergebnisrechnung übereinstimmen, liegt ein sog. Zweckertrag vor.
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