Erzeugnisse, fertige und unfertige
fertige und unfertige Erzeugnisse - Definition
Vermögensgegenstände, die gem. § 266 II HGB innerhalb des Vorratsvermögens auszuweisen sind und für die die Bewertungsregeln des Umlaufvermögens, insbesondere das strenge Niederstwertprinzip gelten. Unfertige Erzeugnisse sind im Rahmen der eigenen Produktion be- oder verarbeitete Rohstoffe und Hilfsstoffe, die noch nicht zu einem fertigen Erzeugnis geführt haben, sie werden auch als Halbfabrikate bezeichnet. Den unfertigen Erzeugnissen werden die unfertigen Leistungen (Dienstleistungen) gleichgestellt. Fertige Erzeugnisse sind Produkte, die in dem bilanzierenden Unternehmen hergestellt und in verkaufs- bzw. versandfertigem Zustand sind. Ausgangsbasis für die Bewertung sind die Herstellungskosten, ggf. sind gem. § 253 III HGB Abwertungen auf den niedrigeren Marktpreis bzw. Beizulegenden Wert vorzunehmen. Grundsätzlich erfolgt Einzelbewertung, in bestimmten Fällen sind die Sammelbewertungsverfahren sowie die Festbewertung und die Gruppenbewertung zugelassen.
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