Betriebsverfassungsgesetz BetrVG

Betriebsverfassungsgesetz - Definition

Gesetz von 1952, maßgeblich erweitert am 15. 1. 1972 und zuletzt am 20.4. 2013 novelliert, das die Informations-, Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer für Betriebe der Privatwirtschaft mit mehr als fünf ständigen, zur Wahl des Betriebsrates berechtigten Mitarbeitern, bzw. in der Landwirtschaft mit mehr als 10 Mitarbeitern, regelt. Zuständiges Vertretungsorgan der Arbeitnehmer ist nach BetrVG der Betriebsrat. Dieser hat nach BetrVG zahlreiche Mitwirkungs- und Einspracherechte bei betrieblichen Entscheidungen (z. B. Arbeits- und Umweltschutz, Arbeitsplatzgestaltung, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, Gehaltsfragen, Kündigungen und Versetzungen). Der Betriebsrat ist bei Unternehmen mit mehr als 200 Beschäftigten für seine Betriebsratsarbeit freizustellen. Neben dem Betriebsrat hat das BetrVG im Interesse einer umfassenden Vertretung der Arbeitnehmer weitere Gremien geschaffen. Dies sind die Betriebsversammlung, welche mindestens einmal im Vierteljahr zur Information der Arbeitnehmer einzuberufen ist, der Jugendausschuss für spezielle Angelegenheiten von jugendlichen Mitarbeitern, der Wirtschaftsausschuss, der in Betrieben ab 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern vom Betriebsrat zu bilden ist, und die Einigungsstelle, die als Schlichtungsstelle, paritätisch besetzt aus Arbeitnehmern und Arbeitgebervertretern, bei Meinungsverschiedenheiten in Erscheinung tritt.

Nach dem BetrVG ist für die Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten regelmäßig eine Drittelparität, d. h. ein Drittel der Stimmen und Sitze, vorgesehen. Damit diese Drittelparität in jedem Fall eingehalten werden kann, sehen Spezialgesetze (z. B. § 95 AktG) eine aus mindestens drei Mitgliedern bestehende oder durch drei teilbare Anzahl von Aufsichtsratsmandaten vor. Besondere Vorschriften gelten nach BetrVG für Betriebe in der Rechtsform des Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit (VVaG), für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (eingetragene Genossenschaft (eG)) mit mehr als 500 Mitarbeitern sowie für Konzerne (§§ 77 ff. BetrVG). Interessanterweise besteht keine Unternehmensmitbestimmung für Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen unbeschadet ihrer Rechtsform (§ 81 BetrVG).

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Schneck (Hrsg.), Lexikon der Betriebswirtschaft, 9. Auflage, München 2015

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