Betriebsausgaben

Betriebsausgaben - Definition

Steuerrechtliche im Rahmen der Gewinnermittlung absetzbare Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Damit ist der Betriebsausgabenbegriff kausal definiert. Dennoch können nicht alle betrieblich verursachten Aufwendungen abgezogen werden. Wichtige Einschränkungen sind im § 4 V EStG festgelegt. So dürfen Verpflegungsmehraufwendungen nur im Rahmen bestimmter Pauschbeträge steuerlich geltend gemacht werden. Ebenso sind Geschenke an Geschäftspartner im Abzug der Höhe nach begrenzt. Der Katalog der nichtabziehbaren Betriebsausgaben enthält weiterhin Ausgaben, die auch die private Lebensführung des Steuerpflichtigen tangieren könnten, wie Ausgaben für Ferienhäuser, Yachten, Jagden, usw. Grundsätzlich gilt auch, dass Betriebsausgaben vom Abzug ausgeschlossen sind, wenn es keine objektiven Maßstäbe zur Aufteilung der betrieblichen und privaten Veranlassung gibt.

Kategorien von Betriesausgaben

Der Betriebsausgabenbegriff zerfällt je nach Gewinnermittlungsart in zwei Kategorien.

Betriebsvermögensvergleich

Beim Betriebsvermögensvergleich werden unter Betriebsausgabe Aufwendungen verstanden, die der abzurechnenden Periode zuzurechnen sind, unabhängig davon, wann sie zahlungswirksam werden.

Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung

Bei der Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung sind Betriebsausgaben mit Auszahlung/Ausgabe gleichzusetzen, d. h. es gilt das Abflussprinzip des § 11 EStG. Es werden als Betriebsausgaben nur Auszahlungen/Ausgaben berücksichtigt, die dem Grunde und dem Zahlungszeitpunkt nach in der Abrechnungsperiode angefallen sind. Einige Ausnahmen gibt es für regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, die kurze Zeit (bis 10 Tage) nach Ende der Abrechnungsperiode angefallen sind.

Nichtabzugsfähige Betriebsausgaben

Im Rahmen der Körperschaftsteuer gelten grundsätzlich dieselben Regeln wie für die Einkommensteuer. Allerdings gibt es eine eigene Vorschrift über die nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben. Hier fällt insbesondere auf, dass die Hälfte der Vergütungen an Aufsichtsrat oder Beirat vom steuerlichen Abzug ausgeschlossen ist. Dies ist deshalb unsystematisch, da der Aufsichtsrat oder Beirat die volle Höhe seiner Vergütung als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit versteuern muss.

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Für wissenschaftliche Arbeiten

Quelle & Zitierlink

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Schneck (Hrsg.), Lexikon der Betriebswirtschaft, 9. Auflage, München 2015

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