Unternehmensbewertung

Unternehmensbewertung - Definition

Wertfindung ganzer Unternehmungen für unterschiedliche Zwecke.

Anlass einer Unternehmensbewertung

Meistens sind Kauf und Verkauf von Unternehmen, Unternehmensteilen oder eine Beteiligung Anlass für eine Unternehmensbewertung. Zum Teil verlangen auch Kreditgeber vor ihrem Engagement eine entsprechende Bewertung der Unternehmung. Es gibt im Steuerrecht auch festgelegte Anlässe (Erbschaft- und Schenkungsteuer) für eine Unternehmensbewertung. Verändert sich der Unternehmenswert aufgrund der Bekanntgabe einer wertbeeinflussenden Information, so wird eine Veränderung unmittelbar nach Bekanntgabe Announcement Effect und für einen längerfristigen Zeitraum Aftermarket Effect genannt.

Verfahren zur Unternehmensbewertung

Eine große Zahl Unternehmensbewertungsverfahren werden in der Betriebswirtschaftslehre diskutiert. Ein täglich stattfindendes Unternehmensbewertungsverfahren ist die Börsennotierung. Im Preis der Aktie spiegelt sich die abgezinste zukünftige Ertragserwartung eines Aktionärs wider. Multipliziert mit der Anzahl der ausgegebenen Aktien, ergibt sich ein Unternehmenswert, der auch Börsenkapitalisierung genannt wird. Betriebswirtschaftliche Verfahren werden in Substanzwertverfahren, Ertragswertverfahren und gemischte Verfahren unterschieden. Substanzwertverfahren orientieren sich am Wert der einzelnen vorhandenen Vermögensgegenstände und ermitteln als Summe den Unternehmenswert. Die Ertragswertverfahren stellen die größte Gruppe von Bewertungsverfahren dar und sind betriebswirtschaftlich am besten geeignet, den "wahren" Wert des Unternehmens zu ermitteln. Mit Hilfe der Investitionsrechenverfahren werden die Unternehmenswerte i. d. R. als Kapitalwert errechnet. Unterschiedlich sind hauptsächlich die Größen, die in den Netto-Cashflow eingehen. Hier sind der Gewinn, der Cashflow, jeweils mit oder ohne Berücksichtigung von Risikokomponenten die häufigsten Ausgangsgrößen der Kapitalisierung. Im Zuge der Neuregelung der Erbschaft- und Schenkungsteuer hat der Gesetzgeber das vereinfachte Ertragswertverfahren in den §§ 199 ff. BewG normiert.

Ähnliche Begriffe und Ergebnisse

Für wissenschaftliche Arbeiten

Quelle & Zitierlink

Um diese Seite in einer wissenschaftlichen Arbeit als Quelle anzugeben, können Sie folgenden Link verwenden, um sicherzustellen, dass sich der Inhalt des Artikels nicht ändert.

Schneck (Hrsg.), Lexikon der Betriebswirtschaft, 9. Auflage, München 2015

Zitierlink kopieren