BGB-Gesellschaft GbR

BGB-Gesellschaft GbR - Definition

Rechtsform des privaten Rechts (Personengesellschaft), welche im BGB §§ 705 ff. geregelt ist und die rechtliche Grundlage für sämtliche Personengesellschaften darstellt. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist eine auf einem Vertrag beruhende Personenvereinigung ohne Rechtsfähigkeit, bei der sich die Gesellschafter zur Förderung eines gemeinsamen Zweckes zusammenschließen. Eine Rechtsanwaltssozietät, Lotteriegemeinschaften, Gemeinschaftspraxen von Ärzten oder eine Arbeitsgemeinschaft von Bauunternehmern sind einige Beispiele von BGB-Gesellschaften. Sofern die GbR nur für kurze Dauer gegründet wurde, wird sie auch als "Gelegenheitsgesellschaft" bezeichnet. Für die Gesellschaftsschulden haften neben dem Gesellschaftsvermögen der GbR die Gesellschafter persönlich unbeschränkt und unmittelbar als Gesamtschuldner (Haftung). Zur Finanzierung stehen der Gesellschaft lediglich die Einlagen der Gesellschafter oder ein auf Personalsicherheiten (Kreditsicherheiten) basierender Kredit einer Bank zur Verfügung. Die GbR wird grundsätzlich gemeinschaftlich geleitet und alle Gesellschafter sind gleichmäßig am Gewinn und Verlust beteiligt. Vertragliche Vereinbarungen können andere Regelungen vorsehen. Vorschriften der Publizität, Rechnungslegung und Prüfung sind nicht zu erfüllen.

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Schneck (Hrsg.), Lexikon der Betriebswirtschaft, 9. Auflage, München 2015

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