Roland Klaus-Kolumne Roland Klaus

Widerrufsjoker: Die scheinheilige Diskussion um Verwirkung beim Kredit-Widerruf

08.06.15 17:14 Uhr

Widerrufsjoker: Die scheinheilige Diskussion um Verwirkung beim Kredit-Widerruf | finanzen.net

Immobilienbesitzer können mit dem Widerruf eines Darlehens viel Geld sparen.

Voraussetzung dafür ist eine falsche Widerrufsbelehrung in ihrem Kreditvertrag, die den Verbraucher nicht ausreichend über sein Widerrufsrecht informiert. Dies führt dazu, dass die üblicherweise 14tägige Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt. Wir schätzen, dass bereits mehrere Zehntausend private Kreditnehmer mit Hilfe eines erfahrenen Anwalts entweder aus ihrem Darlehensvertrag ausgestiegen sind oder in Einvernehmen mit der Bank den Zinssatz der Finanzierung deutlich nach unten angepasst haben. Doch nicht immer sind die Banken hier vergleichsbereit. Etliche von Ihnen antworten, der Kunde sei - unabhängig von Fehlern in seiner Widerrufsbelehrung - allein schon deshalb nicht mehr zum Widerruf berechtigt, weil er sein Widerrufsrecht "verwirkt" habe.

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Brisant wird das Thema vor allem, weil am 23. Juni 2015 eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu diesem Thema ansteht. Dabei geht es um die Verwirkung des Widerrufsrechts bei einem Kredit, der bereits einige Jahre vor dem Widerruf durch Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung beendet worden war. Verneint der BGH in diesem Fall die Verwirkung, dann nimmt er den Banken ein Kernargument aus der Hand, mit dem sie sich diese gegen einen Widerruf wehren.

Schauen wir uns deshalb einmal an, was es mit dieser Verwirkung auf sich hat. Wichtig: Es gibt einen Unterschied zwischen Verwirkung und Verjährung. Die Verjährung (die für den Widerrufsjoker nicht relevant ist) ist allgemein bekannt und auch recht klar durch Fristen definiert. Bei der Verwirkung dagegen bewegen wir uns mehr im schwammigen und interpretationswürdigen Bereich. Die Verwirkung ist eine sehr selten genutzte und von den Gerichten nur in absoluten Ausnahmefällen angewendete Möglichkeit, einen eigentlich bestehenden Anspruch zu verwehren, weil sich der Anspruchsinhaber lange Zeit (sog. Zeitmoment) so verhalten hat, als würde er den Anspruch nicht geltend machen (sog. Umstandsmoment).

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In diesen Fällen kann dem Betroffenen die Ausübung seiner Rechte im Einzelfall versagt sein, wenn der Anspruchsgegner vertrauen durfte, er werde nicht mehr in Anspruch genommen werden. Das bedeutet für den Widerrufsjoker: Der Darlehensvertrag ist entweder vor vielen Jahren abgeschlossen worden und/oder er ist bereits vollständig zurückgezahlt worden. Damit könnte das Zeitmoment erfüllt sein.

Keinen Ansatzpunkt gibt es - zumindest nach bisherigen Äußerungen des BGH - für das Umstandsmoment. Die Banken können demnach nicht geltend machen, dass sie darauf vertrauen könnten, dass der Kunde nicht mehr widerrufen würden. Es ist ja nicht so, dass die Banken völlig ahnungslos über ihre Fehler sind. Im Gegenteil: Die Banken wissen es sehr genau, wenn die Widerrufsklauseln in ihren Kreditverträgen mangelhaft sind. Und sie könnten dieses Problem aus der Welt schaffen, indem sie allen Kunden eine neue korrigierte Version der Widerrufsbelehrung zuschicken.

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Das Problem dabei: Eine solche Nachbelehrung löst ein 30tägiges Widerrufsrecht für den Kunden aus. Die Korrektur käme also einem Schuldeingeständnis der Banken gleich und wäre gewissermaßen eine Einladung an alle Kreditnehmer, per Widerruf aus ihrem Darlehen auszusteigen. Deswegen hat meines Wissens keine Bank in Deutschland von der Möglichkeit einer Nachbelehrung Gebrauch gemacht. Es ist also äußerst scheinheilig, wenn die Banken hier mit der Verwirkung argumentieren, da sie es selbst unterlassen, die begangenen Fehler zu verbessern.

Die bisherigen Aussagen des BGH zu diesem Thema sind daher auch recht klar: Solange die Banken diese Nachbelehrung nicht vorgenommen haben, können Sie auch nicht behaupten, dass der Kunde sein Recht auf Widerruf verwirkt habe. Umso ärgerlicher ist es, dass zuletzt einige Gerichte der unteren Instanzen (beispielsweise am Bankenstandort Frankfurt) von dieser Sichtweise abgewichen sind und Klagen von Verbrauchern mit dem Hinweis auf Verwirkung abgelehnt haben. Es wird also Zeit, dass der BGH hier ein Machtwort spricht.

Da es in dem anstehenden BGH-Urteil um einen Kredit geht, der bereits vor dem Widerruf beendet wurde, dürfte bei einem verbraucherfreundlichen Urteil auch die Verwirkungs-Frage für noch laufende Darlehen beantwortet sein. Denn wenn es keine Verwirkung für bereits abgewickelte Darlehen gibt, dann kann es sie natürlich erst recht dann nicht geben, wenn der Kredit noch läuft. Das BGH-Urteil am 23. Juni wird also weitreichende Konsequenzen haben.

Wir gehen davon aus, dass der BGH mit einem verbraucherfreundlichen Urteil die Tür für den Widerruf von Verbraucherdarlehen weiter öffnen wird und rechnen in der Folge mit einer neuen Welle von Widerrufen. Wer dem zuvorkommen möchte, sollte schon jetzt kostenlos bei der IG Widerruf (www.widerruf.info) prüfen lassen, ob sein Kreditvertrag anfechtbar ist.

Roland Klaus arbeitet als freier Journalist in Frankfurt am Main und ist Gründer der Interessengemeinschaft Widerruf (www.widerruf.info). Sie dient als Anlaufstelle für alle, die sich zum Thema Widerruf von teuren Kreditverträgen informieren und austauschen wollen und bietet eine kostenlose Prüfung von Widerrufsklauseln in Immobiliendarlehen an. Bekannt wurde Klaus als Frankfurter Börsenreporter für n-tv, N24 und den amerikanischen Finanzsender CNBC sowie als Autor des Buch „Wirtschaftliche Selbstverteidigung“. Sie erreichen Ihn unter kontakt@widerruf.info

Der obige Text spiegelt die Meinung des jeweiligen Kolumnisten wider. Die finanzen.net GmbH übernimmt für dessen Richtigkeit keine Verantwortung und schließt jegliche Regressansprüche aus.