Kapitalrücklage
Als Bestandteil des Eigenkapitals gehört die Kapitalrücklage zur Passivseite der Bilanz einer Kapitalgesellschaft. Als Saldo zwischen dem Vermögen und den Schulden einer Gesellschaft wird das Eigenkapital in drei Bestandteile gegliedert:
1. Das gezeichnete Kapital
Die Gesellschafter einer GmbH oder einer AG müssen nicht mehr persönlich haften, nachdem sie ihre Einlagen, das gezeichnete Kapital, in die Gesellschaft einbringen, denn dieses stellt das Haftkapital und damit die Obergrenze für eventuelle Ansprüche dar. Die Höhe dieses Kapitals und die Richtlinien für die Einlage richten sich nach der jeweiligen Gesellschaftsform, die auch die Regeln für eine Erhöhung des gezeichneten Kapitals bestimmt. Zum Beispiel müssen in eine Aktiengesellschaft 50.000 Euro eingelegt werden. Soll dieses gezeichnete Kapital erhöht werden, muss zunächst die Mehrheit der Mitglieder bei der Hauptversammlung, also der stimmberechtigten Aktionäre, ihr Votum für eine Erhöhung des Stammkapitals abgeben, bevor der Vorstand diesen Beschluss umzusetzen und eine entsprechende Eintragung in das Handelsregister zu veranlassen hat.
2. Gesetzliche Kapital-und Gewinnrücklagen
Die gesetzlichen Rücklagen sollen dazu dienen, dass die Gesellschaft auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten, also bei drohenden Verlusten, nicht auf das gezeichnete Kapital zurückgreifen muss und liquide bleibt. Die effektive Höhe der Rücklagen kann demzufolge von Jahr zu Jahr schwanken, wenn sie entsprechend der Gewinnsituation erhöht oder teilweise aufgelöst werden. Dieses variable Eigenkapital unterscheidet sich also grundlegend vom gezeichneten Kapital, dessen Änderung vergleichsweise selten vorkommt.
Eine weitere Unterscheidung kann bezüglich der Art der Rücklagen getroffen werden, die entweder als "offen" oder als "still" zu bezeichnen sind. Während die stillen Rücklagen nicht in der Bilanz zu erkennen sind, da es sich zum Beispiel um die Unterbewertung von Vermögenswerten handelt, können die offenen Rücklagen, zu denen die Gewinn- und Kapitalrücklagen gehören, eindeutig nachvollzogen werden. Die zurückbehaltenen Gewinne werden entsprechend als Gewinnrücklagen deklariert, die Sonderzahlungen von Anteilseignern als Kapitalrücklagen.
3. Gewinn- oder Verlustvortrag bzw. Jahresüberschuss oder -fehlbetrag
Unter diesen Positionen findet sich zum einen die Differenz zwischen kumulierten Erträgen und Aufwendungen eines Jahres, die als Überschuss oder Fehlbetrag ausgewiesen wird. Bleibt nach der von den Gesellschaftern zu beschließenden Gewinnverwendung ein Überschuss offen, wird er auf das folgende Geschäftsjahr als Gewinnvortrag angerechnet - entsprechend verhält es sich mit einem eventuellen Verlust.
Gesetzliche Grundlage der Kapitalrücklage
Es handelt sich also um die Kapitalzuflüsse von außen, die entsprechend der gesetzlichen Vorschriften (§ 272 Abs. 2 HGB) nach folgenden Kriterien zu unterscheiden sind:
- Werden Anteile, auch Bezugsanteile, von der Gesellschaft ausgegeben, wird in der Regel ein über den Nennbetrag oder den rechnerischen Wert dieser Anteile hinaus gehender Preis festgelegt. Dieser Aufpreis wird "Agio bei Anteilsausgabe" genannt und ist der Kapitalrücklage zuzurechnen.
- Wird bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen für Wandlungsrechte und Optionsrechte zum Anteilserwerb ein "Agio für Wandel- und Optionsanleihen" erhoben, ist dieser Betrag ebenfalls separat auszuweisen.
- Wird Gesellschaftern ein Vorzug für die Anteile gewährt und dafür eine Zuzahlung erhoben, zählt dies ebenfalls zur Kapitalrücklage.
- Leisten Gesellschafter weitere Zuzahlungen zum Eigenkapital, gehören diese ebenso innerhalb der Kapitalrücklage separat aufgeführt.
In Verbindung mit den Gewinnrücklagen müssen die Kapitalrücklagen die Vorschriften für gesetzliche Rücklagen erfüllen. Für deutsche Aktiengesellschaften gilt zum Beispiel die Untergrenze von zehn Prozent für die gesetzlichen Rücklagen, die sukzessive mit fünf Prozent des jährlichen Gewinns aufzubauen sind. Bis dahin dürfen Kapitalrücklagen nur aufgelöst werden, um
- einen Jahresfehlbetrag auszugleichen, wenn nicht ein Gewinnvortrag aus dem Vorjahr oder andere Gewinnrücklagen dafür aufgelöst und eingesetzt werden können oder
- einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr abzufedern, wenn dafür kein Jahresüberschuss zur Verfügung steht oder andere Gewinnrücklagen aufgelöst werden können.
Übersteigen die gesetzlichen Rücklagen jedoch die zehn Prozent, kann eine Kapitalrückstellung darüber hinaus auch zur Kapitalerhöhung aus den Mitteln der Gesellschafter verwendet werden.
Video: Kapitalrücklage / Gewinnrücklage
Aktiengesellschaften müssen die Entwicklung all ihrer Rücklagen darüber hinaus explizit angeben, es empfiehlt sich also die Erstellung und laufende Fortführung eines Rücklagenspiegels. Dieser enthält neben dem Stand aus dem Vorjahr den Jahresüberschuss bzw. -fehlbetrag, alle Einlagen und Auflösungen sowie den aktuellen Stand zum neuen Stichtag. Damit lassen sich alle Bewegungen eindeutig nachvollziehen.
Bildquelle: istock/Ulf Gähme