Schenken statt Erben: Durch Immobilienschenkung Steuern sparen

16.11.2024 10:09:00

Wie heißt es so schön? Es gibt genau zwei Dinge im Leben, die sind unvermeidbar, der Tod und Steuern. Letzteres geht in der Form von Erbschaftssteuern sogar noch über den Tod hinaus, nicht direkt, jedoch sind die Erben hiervon betroffen. Wenn Immobilien an die Hinterbliebenen vererbt werden, resultiert das häufig in hohen Erbschaftssteuern, dies lässt sich jedoch mit einigen Kniffen umgehen.

Erbschaftssteuern vermeiden

Die Immobilie verkörpert in der Regel den größten Wertgegenstand einer Person oder Familie, wenn sie zu deren Eigentum zählt. Kaum ein Objekt verkörpert weniger als 100.000 Euro im Gesamtwert, weswegen im Falle einer Erbschaft auch hohe Steuerzahlungen zu leisten sind. In vielen Fällen überschreiten die Summen sogar die finanziellen Möglichkeiten der Erben.

Daher kann es sich häufig lohnen die Immobilie noch zu Lebzeiten auf die etwaigen Erben überschreiben zu lassen. Das spart Steuern und möglicherweise auch Streitigkeiten unter den Erben. Um den Besitz rechtlich korrekt und steuerlich vorteilhaft zu übertragen, stehen den Eigentümern verschiedene Wege zur Verfügung.

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Schenken unter Eheleuten und Lebensgefährten

Auf Erben warten immer wieder Steuerfallen, die zu hohen Nachzahlungen führen können. Dieses Dilemma kann jedoch umgangen werden, wenn die Kinder oder Ehepartner noch zu Lebzeiten der Eltern oder des Partners als Eigentümer der Immobilie eingetragen werden.

Eheleuten beziehungsweise gesetzlichen Ehepartnern ist es gestattet eine Immobilie steuerfrei an den Partner zu verschenken, solange diese zu Zwecken des Eigenbedarfs genutzt wird. Zudem können alle zehn Jahre weitere 500.000 Euro steuerfrei geschenkt werden. Unter Eheleuten ist zwar auch das Erben einer Immobilie steuerfrei möglich, dies funktioniert in der Praxis jedoch nur, sofern der Ehepartner weitere zehn Jahre in dem Haus lebt.

Für nicht gesetzliche Lebenspartner fallen die gesetzlichen Freibeträge deutlich geringer aus, es können lediglich 20.000 Euro alle zehn Jahre geschenkt werden, darüber hinaus werden 50 Prozent Steuerzahlungen fällig. Auch Immobilien können demnach nicht steuerfrei geschenkt werden. Die Höhe der Steuer steht hier in Abhängigkeit zum Wert des Objektes, wird die geschenkte Immobilie vermietet, so wird die Steuer gemessen an 90 Prozent des Gesamtwertes angesetzt, 100 Prozent, wenn das Objekt als Eigenheim dient.

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Schenkung an die Kinder

Soll die Immobilie auf die Kinder des Eigentümers übertragen werden, so ist dies ebenfalls steuerfrei möglich.

Eltern können zu Lebzeiten das Objekt auf ihr Kind übertragen, anschließend gewährt es den Eltern bis zum Tod weiterhin dort zu wohnen. Anders als bei gesetzlichen Lebensgefährten wird der Wert des Objektes jedoch auf den gesetzlichen Steuerfreibetrag aufgerechnet. Dieser beläuft sich pro Kind und Elternteil auf 400.000 Euro alle zehn Jahre. Um dies zu umgehen "[…] kann es sinnvoll sein, eine Immobilie stückweise zu übertragen - beispielsweise 50 Prozent jetzt und 50 Prozent in zehn Jahren", erklärt Fachanwalt Paul Grötsch im Interview mit dem Magazin Das Haus.

Die Eltern sollten sich bei Überschreibung der Immobilie jedoch gut absichern. Neben einem lebenslangen Wohnrecht können die Eltern sich auch das Recht auf zukünftige Vermietung einräumen.

Für etwaige Geschwister kann in diesem Szenario ein Wertausgleich geschaffen werden. Dieser kann beispielsweise durch die Schenkung von Wertpapieren geleistet werden. Demnach können Eltern Wertpapiere auf das Depot des anderen Kindes steuerfrei übertragen, sofern der Bank die Schenkungsabsicht mitgeteilt wird. Das Finanzamt wird auch hierüber in Kenntnis gesetzt, bleibt jedoch tatenlos, solange sich die Beträge im Rahmen des Schenkungsfreibetrags bewegen.

Henry Ely / Redaktion finanzen.net

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