Schwebende Unwirksamkeit
Schwebende Unwirksamkeit - Definition
Rechtsgeschäfte, deren Gültigkeit von der Zustimmung eines anderen abhängig ist, sind schwebend unwirksam. Bei Erteilung der Genehmigung wird das Geschäft rückwirkend gültig, bei Verweigerung rückwirkend nichtig (Nichtigkeit).
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