Schwarzarbeit
Schwarzarbeit - Definition
Betreiben eines Gewerbes ohne Anmeldung bei den zuständigen Behörden. Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße bis 25 000 € und mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden kann. Tatbestände sind u. a. Leistungsmissbrauch, z. B. Inanspruchnahme von Sozialleistungen trotz Beschäftigung, Beauftragung anderer mit Schwarzarbeit, Verleih von Arbeitnehmern ohne die Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit, Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer ohne Arbeitserlaubnis oder Beschäftigung von Arbeitnehmern bei Vorenthaltung von Sozialleistungen.
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