Publizitätsgesetz PublG
Publizitätsgesetz PublG - Defiinition
Gesetz über die Rechnungslegung bestimmter Unternehmen und Konzerne. Das PublG schreibt insbesondere für Personengesellschaften und Einzelunternehmen die Aufstellung, Offenlegung und Prüfung des Einzelabschlusses in Abhängigkeit von bestimmten Größenmerkmalen vor, wenngleich diese Unternehmen aufgrund ihrer Rechtsform hierzu eigentlich nicht verpflichtet sind (§§ 1-10 PublG).
Gliederung
Danach müssen an drei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei folgenden Kriterien erfüllt sein, wobei pro Jahr nicht zwingend die gleichen Kriterien betroffen sein müssen:
Bilanzsumme > 65 Mio. €
Umsatzerlöse > 130 Mio. €
Arbeitnehmer > 5.000
Das PublG verlangt auf Basis dieser Größenkriterien auch eine Konzernrechnungslegung, d. h. ein Unternehmen (Mutterunternehmen) ist, unabhängig von seiner Rechtsform und unabhängig davon, ob es selbst die Größenmerkmale erfüllt, zur Erstellung, Offenlegung und Prüfung eines Konzernabschlusses gem. §§ 11 ff. PublG verpflichtet, wenn es die einheitliche Leitung über andere Unternehmen (Tochterunternehmen) ausübt und der Konzern insgesamt die genannten Größenmerkmale erfüllt (Konzernabschluss, Aufstellungspflicht).
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