Vorratsvermögen
Vorratsvermögen - Definition
Teil des Umlaufvermögens, der gem. § 266 II HGB grundsätzlich zu untergliedern ist in:
(1) Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
(2) unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen
(3) fertige Erzeugnisse und Waren
(4) geleistete Anzahlungen.
Gliederung
Die Bewertung erfolgt nach dem für das Umlaufvermögen gem. § 253 III HGB geltenden strengen Niederstwertprinzip, d. h. grundsätzlich sind die Anschaffungskosten oder Herstellungskosten maßgeblich, sofern aber der Börsen- oder Marktpreis niedriger ist, muss auf diesen abgewertet werden. Je nach Vorratsposition ist nach bislang herrschender Meinung vom Beschaffungs- und/oder Absatzmarkt auszugehen (Abbildung V-8).
Abb. V-8: Relevanter Markt zur Bewertung der Vorräte
Nach Auffassung des IDW (2013) ist bei Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen dann nicht auf den Beschaffungspreis abzustellen, wenn das Erzeugnis, das sich nach der Verarbeitung der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe ergibt, kostendeckend veräußert werden kann. Soweit der Absatzmarkt heranzuziehen ist, ist der Verkaufspreis abzüglich aller noch anfallenden Aufwendungen anzusetzen. Soweit vom Beschaffungsmarkt auszugehen ist, sind von den Wiederbeschaffungskosten ggf. noch Gängigkeitsabschläge vorzunehmen. Liegt kein Börsen- oder Marktpreis vor, ist ersatzweise ein Beizulegender Wert heranzuziehen. In bestimmten Fällen kann im Vorratsvermögen anstelle der Einzelbewertung eine vereinfachte Wertermittlung mit Hilfe der Sammelbewertungsverfahren, der Festwertbewertung oder der Gruppenbewertung erfolgen.
Nach IFRS (IAS 2) und ähnlich nach US-GAAP erfolgt die Bewertung nach der sog. "Lower of cost or market-Methode", d. h. die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten sind - soweit niedriger - auf den Absatzpreis abzuwerten.
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